Amtshaftung und Grundrechtseingriffe: Ein neuer BGH-Fall zum G 10-Gesetz
Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Februar 2025 ein wichtiges Urteil zur Amtshaftung im Zusammenhang mit Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz gefällt. Das Urteil klärt Fragen zur Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen und hat potenzielle Auswirkungen auf die Rechtsprechung in diesem sensiblen Bereich.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft eine Klage gegen den Staat wegen angeblich rechtswidriger Beschränkungsmaßnahmen, die aufgrund des G 10-Gesetzes und des Bundesverfassungsschutzgesetzes gegen den Kläger verhängt wurden. Die genauen Maßnahmen werden im Urteil nicht detailliert dargestellt, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren. Es wird jedoch deutlich, dass die Maßnahmen einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) darstellten. Die G 10-Kommission hatte die Maßnahmen geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt.
Rechtliche Fragen:
Im Zentrum des Verfahrens standen folgende Rechtsfragen:
- Wie gestaltet sich die Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz?
- Welche Rolle spielt die Prüfung und Bestätigung der Maßnahmen durch die G 10-Kommission für die Darlegungs- und Beweislast?
- Kann ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Entschädigung aus Aufopferung begründen?
Entscheidung und Begründung:
Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass die Darlegungs- und Beweislast für das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers beim Kläger liegt. Die Bestätigung der Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Der BGH stellte klar, dass der Staat im Amtshaftungsprozess eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er sich auf Geheimhaltungsgründe beruft. Weiterhin bejahte der BGH die Möglichkeit eines Anspruchs aus Aufopferung bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 GG.
Auswirkungen:
Das Urteil stärkt die Position des Staates in Amtshaftungsprozessen im Zusammenhang mit Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz. Es unterstreicht die Bedeutung der G 10-Kommission als Kontrollinstanz und verdeutlicht die hohen Hürden für Kläger in solchen Verfahren. Gleichzeitig bekräftigt das Urteil den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Möglichkeit einer Entschädigung bei schwerwiegenden Eingriffen.
Schlussfolgerung:
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei staatlichen Beschränkungsmaßnahmen. Sie dürfte künftige Verfahren in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen und die Rechtsprechung weiter konkretisieren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf die sekundäre Darlegungslast des Staates und die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Aufopferung weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2025 - III ZR 63/24 (Entscheidungssuche des Bundesgerichtshofs)