BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Kündigung

BAG Urteil zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Kündigung

BAG Urteil zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Kündigung

Einleitung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. August 2024 ein wichtiges Urteil zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach einer Kündigung gefällt (Az.: 5 AZR 248/23). Der Fall betrifft die Frage des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere bei zeitlicher Koinzidenz mit der Kündigungsfrist.

Sachverhalt:

Die Klägerin war als Pflegeassistentin bei der Beklagten beschäftigt. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 15. Juni 2022. Unmittelbar vor Beginn der Kündigungsfrist legte sie mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2022 vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung, da sie den Beweiswert der Bescheinigungen anzweifelte.

Rechtliche Probleme:

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungen ausreichend nachgewiesen hatte. Die Beklagte argumentierte, der Beweiswert der Bescheinigungen sei aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit erschüttert. Es stellte sich die Frage, ob die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig war oder ob die Krankschreibung lediglich dazu diente, Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist zu erhalten.

Entscheidung und Begründung:

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein. Die Richter stellten fest, dass die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgreich erschüttert hatte. Die zeitliche Koinzidenz zwischen der Kündigung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit stellte einen begründeten Anlass für Zweifel dar. Das Gericht betonte, dass die Klägerin den Kündigungsentschluss bereits vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gefasst hatte. Das Verfassen des Kündigungsschreibens kurz vor der Krankschreibung und die darin enthaltene Bitte um Zusendung der Arbeitspapiere an die Privatadresse deuteten darauf hin, dass die Klägerin nicht beabsichtigte, in den Betrieb zurückzukehren.

Das BAG stellte klar, dass bei zeitlicher Koinzidenz zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die darin enthaltenen Diagnosen für die Beweiswürdigung unerheblich sind. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits den Entschluss gefasst hatte, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Auswirkungen:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Glaubwürdigkeit von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Kontext einer Kündigung. Es stärkt die Position der Arbeitgeber, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme bestehen. Arbeitnehmer müssen im Falle einer zeitlichen Koinzidenz zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit mit einer genaueren Prüfung und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme rechnen.

Schlussfolgerung:

Die Entscheidung des BAG liefert wichtige Klarstellungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nach einer Kündigung. Die zeitliche Nähe zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit kann den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2024, Az.: 5 AZR 248/23

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