Keine Revision im Streit um Hubschrauberflüge in Tegel

Beschwerde gegen Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber in Tegel zurückgewiesen

Beschwerde gegen Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber in Tegel zurückgewiesen

Einleitung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber auf dem ehemaligen Flughafen Tegel zurückgewiesen. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Voraussetzungen für derartige Erlaubnisse und die Grenzen des gerichtlichen Prüfungsrechts.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Anwohnerin des ehemaligen Flughafens Tegel, klagte gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 LuftVG für den politisch-parlamentarischen Flugbetrieb mit Hubschraubern. Die Erlaubnis betrifft den militärischen Teil des Flughafens und beschränkt die Anzahl der Flugbewegungen auf jährlich 1.200 Starts und Landungen. Sowohl die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin als auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos.

Rechtliche Fragen

Im Kern des Rechtsstreits standen folgende Fragen:
  • Verstößt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz oder Denkgesetze, indem es die Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen auf andere Immissionen (Gerüche, Partikel) übertrug?
  • Liegt ein Verfahrensfehler vor, da das Oberverwaltungsgericht angeblich aktenwidrige Feststellungen traf oder das rechtliche Gehör der Klägerin verletzte?
  • Hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Außenstart- und -landeerlaubnis (§ 25 LuftVG) und Flugplatzgenehmigung (§ 6 LuftVG)?

Entscheidung und Begründung des Gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass kein Verfahrensfehler vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht habe weder gegen Denkgesetze verstoßen noch aktenwidrige Feststellungen getroffen. Die Ausführungen der Beklagten zur Dauer der Warm- und Nachlaufphasen der Hubschrauber durfte die Vorinstanz als unwidersprochen zugrunde legen, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf reagierte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör lag ebenfalls nicht vor, da sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Abgrenzung zwischen § 6 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 LuftVG bereits höchstrichterlich geklärt sei. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen ließen sich im konkreten Fall beantworten, ohne dass es einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfe.

Auswirkungen

Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Erteilung von Außenstart- und -landeerlaubnissen. Sie unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung von Tatsachenfeststellungen.

Schlussfolgerung

Die Zurückweisung der Beschwerde verdeutlicht den hohen Hürden, die Kläger bei der Anfechtung von Außenstart- und -landeerlaubnissen überwinden müssen. Die Entscheidung stärkt die Position der Behörden bei der Erteilung solcher Erlaubnisse und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen aller Beteiligten.

Quellen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 4 B 8/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 B 13/22

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. März 2022 - 13 K 38.21

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