BAG-Urteil zur Höchstgrenze der Betriebsrente nach 25 Dienstjahren

Betriebsrente und Höchstbegrenzung nach 25 Dienstjahren: Ein neues Urteil des BAG

Betriebsrente und Höchstbegrenzung nach 25 Dienstjahren: Ein neues Urteil des BAG

Einführung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 22. Oktober 2024 in einem Urteil (Az. 3 AZR 11/24) entschieden, dass eine Betriebsrente nach 25 Dienstjahren auf einen Höchstbetrag begrenzt sein kann. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Auslegung von Betriebsrentenzusagen und hat potenzielle Auswirkungen auf ähnliche Fälle.

Sachverhalt

Der Kläger war über 38 Jahre bei der Beklagten beschäftigt und bezog seit Juli 2022 eine gesetzliche Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm eine monatliche Betriebsrente von 300,00 Euro brutto. Der Kläger klagte auf eine höhere Betriebsrente und argumentierte, die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Betriebsrentenzusage sei falsch. Er berief sich auf eine Versorgungszusage aus dem Jahr 1991, die 2002 modifiziert wurde. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Formulierung in der Änderungsvereinbarung von 2002 keine Höchstgrenze für die Betriebsrente nach 25 Dienstjahren vorsehe.

Rechtliche Fragen

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung der Änderungsvereinbarung von 2002. Es stellte sich die Frage, ob die Formulierung „die monatliche Altersrente beträgt nach 25 Dienstjahren 300,00 €“ als Höchstgrenze zu verstehen ist oder lediglich ein Berechnungsbeispiel darstellt. Weiterhin war zu prüfen, ob eine solche Höchstgrenze im Einklang mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) steht.

Entscheidung und Begründung

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. Das Gericht legte die Änderungsvereinbarung von 2002 so aus, dass der Betrag von 300,00 Euro als Höchstgrenze nach 25 Dienstjahren zu verstehen ist. Das BAG argumentierte, dass diese Auslegung dem objektiven Wortlaut und dem typischen Sinn der Vereinbarung entspricht. Insbesondere der Umstand, dass Grund- und Steigerungsbeträge zusammen genau 100% der genannten 300,00 Euro ergeben, spreche für eine Höchstgrenze. Das Gericht berücksichtigte auch die Systematik und Historie der Vereinbarung und stellte fest, dass die Änderung von 2002 darauf abzielte, die Rentenanwartschaft schneller zu erreichen, im Gegenzug aber das Weihnachtsgeld entfallen zu lassen. Das BAG sah in der Höchstgrenze keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters gemäß AGG. Die Klausel sei zudem transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Auswirkungen

Das Urteil des BAG hat Bedeutung für die Auslegung von Betriebsrentenzusagen. Es verdeutlicht, dass auch ohne ausdrückliche Nennung einer Höchstgrenze eine solche durch Auslegung angenommen werden kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher bei der Formulierung und Prüfung von Betriebsrentenzusagen sorgfältig darauf achten, ob eine Begrenzung der Leistungen beabsichtigt ist und dies gegebenenfalls klar zum Ausdruck bringen.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BAG bietet Klarheit in Bezug auf die Auslegung von Betriebsrentenzusagen mit potenziellen Höchstgrenzen. Die detaillierte Begründung des Gerichts liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2024 - 3 AZR 11/24 (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)

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