BGH lehnt Pflichtverteidigerwechsel in Revision ab

BGH Beschluss: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren abgelehnt

BGH Beschluss: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren abgelehnt

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren abgelehnt. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a StPO.

Sachverhalt:

Das Landgericht Marburg verurteilte den Angeklagten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Pflichtverteidiger legte Revision ein. Nach Akteneingang beim BGH beantragte der Angeklagte die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers und die Beiordnung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger. Er begründete dies mit einer angeblichen Verweigerung des Kontakts durch den Pflichtverteidiger und einem dadurch "unwiederbringlich zerstörten" Vertrauensverhältnis.

Rechtliche Probleme:

Der Fall wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren möglich ist. § 143a StPO regelt die Bestellung und Ablösung von Pflichtverteidigern. Relevant sind hier insbesondere Abs. 2 und 3, die die Voraussetzungen für einen Wechsel während des laufenden Verfahrens bzw. im Revisionsverfahren definieren.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH lehnte den Antrag ab. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO nicht vorliegen, da der Angeklagte den gewünschten neuen Verteidiger nicht innerhalb der Wochenfrist benannt hatte. Auch die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger sei nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte sei ordnungsgemäß verteidigt worden, und die pauschalen Vorwürfe des Angeklagten reichten für eine Entpflichtung nicht aus. Es sei kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung entgegenstünde und einen Wechsel des Pflichtverteidigers erforderlich mache.

Auswirkungen:

Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Auslegung des § 143a StPO. Sie verdeutlicht, dass ein Pflichtverteidigerwechsel nicht leichtfertig gewährt wird und konkrete Gründe für eine Beeinträchtigung der Verteidigung vorliegen müssen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagten und Pflichtverteidiger. Gleichzeitig wird deutlich, dass ein Wechsel des Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, um die Kontinuität der Verteidigung zu gewährleisten.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2024 - 2 StR 318/24

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