BGH bestätigt Produktivitätsfaktor für Gasnetze

BGH-Beschluss zur Anfechtung des sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze

BGH-Beschluss zur Anfechtung des sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: EnVZ 9/23) zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) im Zusammenhang mit der Festlegung des sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze veröffentlicht. Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren.

Sachverhalt

Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Netzbetreiber focht diese Festlegung an, scheiterte jedoch vor dem OLG Düsseldorf. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung durch das OLG Düsseldorf führte zur vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH.

Rechtliche Probleme

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das OLG Düsseldorf die Auswahl des Stützintervalls für die Berechnung des Produktivitätsfaktors korrekt vorgenommen und dabei den sogenannten Basisjahreffekt ausreichend berücksichtigt hat. Der Netzbetreiber argumentierte, das OLG habe die gebotene Gesamtbewertung der Vor- und Nachteile verschiedener Stützintervalle unterlassen. Dies stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

Entscheidung und Begründung

Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG. Der BGH stellte klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren den gleichen Maßstäben unterliegt wie im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess. Die Zulassungsgründe müssen konkret dargelegt und die aufgeworfene Rechtsfrage präzise benannt werden. Im vorliegenden Fall fehle es an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage. Der Netzbetreiber habe lediglich die Anwendung des bestehenden Prüfungsmaßstabs auf den konkreten Fall geklärt wissen wollen. Damit sei die Klärungsbedürftigkeit und die Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen nicht dargelegt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Parallelverfahren wurde ebenfalls abgelehnt.

Implikationen

Der Beschluss bekräftigt die strengen Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden im energiewirtschaftlichen Verwaltungsrecht. Er unterstreicht die Notwendigkeit, abstrakte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen und deren Klärungsbedürftigkeit für eine Vielzahl von Fällen darzulegen. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Nichtzulassungsbeschwerden in diesem Bereich haben.

Schlussfolgerung

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers verworfen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Festlegung des sektoralen Produktivitätsfaktors bleibt damit bestehen. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Zulassungsgründe im energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025, Az.: EnVZ 9/23 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium)

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