BGH-Beschluss zur Anrechnung von Auslieferungshaft auf lebenslange Freiheitsstrafe
Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2024 einen Beschluss (Az. 6 StR 101/24) zur Anrechnung von Auslieferungshaft auf eine lebenslange Freiheitsstrafe gefasst. Dieser Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Strafvollstreckung bei internationalen Fällen und hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Verfahren.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Verden hatte zuvor mehrere Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil vom 22. Februar 2023, Az: 1 Ks 116/21). Die Angeklagten hatten in den Niederlanden Auslieferungshaft verbüßt, bevor sie nach Deutschland ausgeliefert wurden. Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen das Urteil des Landgerichts.
Rechtliche Fragen: Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall war, ob und in welchem Umfang die in den Niederlanden verbüßte Auslieferungshaft auf die in Deutschland verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen anzurechen ist.
Entscheidung und Begründung: Der 6. Strafsenat des BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten als unbegründet. Allerdings ergänzte der BGH die Urteilsformel des Landgerichts Verden. Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft wird nun im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet. Die Begründung für diese Entscheidung wurde im Beschluss nicht detailliert erläutert, lässt aber auf die geltenden Bestimmungen zur Anrechnung von Haftzeiten schließen.
Auswirkungen: Dieser Beschluss des BGH präzisiert die Handhabung der Anrechnung von Auslieferungshaft bei lebenslangen Freiheitsstrafen und schafft Klarheit für zukünftige Fälle. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung von im Ausland verbüßter Haft bei der Strafvollstreckung in Deutschland.
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss im Fall 6 StR 101/24 bietet eine wichtige Klarstellung zur Anrechnung von Auslieferungshaft auf lebenslange Freiheitsstrafen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der internationalen Strafrechtspflege und könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen. Weitere Entwicklungen in diesem Rechtsbereich bleiben abzuwarten.
Quelle:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2024, Az. 6 StR 101/24 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:111224B6STR101.24.1)