BGH zu Gerichtskosten nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde

BGH Beschluss zur Festsetzung der Gerichtskosten nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde

BGH Beschluss zur Festsetzung der Gerichtskosten nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Dezember 2024 einen Beschluss zur Festsetzung von Gerichtskosten nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde veröffentlicht. Der Fall verdeutlicht die Kostenfolge einer unzulässigen Rechtsbeschwerde und die Zuständigkeit im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz.

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Infolgedessen setzte der Kostenbeamte eine Festgebühr an, gegen die der Antragsteller Erinnerung einlegte.

Rechtsfragen

Der Fall wirft folgende Rechtsfragen auf:

  • Ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig?
  • Ist der Kostenansatz des Kostenbeamten rechtmäßig?
  • Wer ist für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig?

Entscheidung und Begründung

Der BGH wies die Erinnerung des Antragstellers zurück. Die Erinnerung war zulässig, da sie den formellen Anforderungen entsprach. Der BGH stellte klar, dass die Verwerfung einer unzulässigen Rechtsbeschwerde die Entstehung einer Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG zur Folge hat. Diese Gebühr entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es einer ausdrücklichen Kostenentscheidung im Verwerfungsbeschluss bedarf. Der Antragsteller schuldet die Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der BGH betonte zudem, dass im Erinnerungsverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, nicht aber die Richtigkeit der zugrundeliegenden Entscheidung überprüft werden kann. Das Vorbringen des Antragstellers zur inhaltlichen Richtigkeit der Verwerfungsentscheidung war daher im Erinnerungsverfahren irrelevant.

Hinsichtlich der Zuständigkeit stellte der BGH fest, dass grundsätzlich der Einzelrichter über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). Im vorliegenden Fall gab es keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Implikationen

Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Kostenfolge unzulässiger Rechtsbeschwerden und zur Zuständigkeit im Erinnerungsverfahren. Sie verdeutlicht, dass die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes eintritt und im Erinnerungsverfahren nur die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, nicht aber die zugrundeliegende Entscheidung überprüft werden kann.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Kostenfolge unzulässiger Rechtsbeschwerden und zur Abgrenzung des Erinnerungsverfahrens. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der korrekten Einlegung von Rechtsbehelfen und die Notwendigkeit, die Kostenfolgen im Blick zu behalten.

Quelle: BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - II ZB 17/23

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