BGH bestätigt Urteil zu Steuerhinterziehung in der Gastronomie

BGH-Beschluss zur Steuerhinterziehung im Gastronomiegewerbe

BGH-Beschluss zur Steuerhinterziehung im Gastronomiegewerbe

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2024 einen Beschluss (1 StR 324/24) in einem Steuerhinterziehungsfall im Gastronomiegewerbe veröffentlicht. Der Beschluss bestätigt das Urteil des Landgerichts München I und verdeutlicht die Rechtsprechung zur Inbegriffsrüge.

Sachverhalt:

Der Angeklagte, Betreiber der A. GmbH, wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Er hatte in Zusammenarbeit mit der G. GmbH, unrichtige Rechnungen erstellt, um die Eingangsumsätze seiner Gastronomie nicht vollständig zu erfassen und so ein auffälliges Missverhältnis zu den Ausgangsumsätzen zu vermeiden. Das Landgericht München I hatte den Angeklagten am 25. März 2024 verurteilt.

Rechtliche Probleme:

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein und erhob unter anderem eine Inbegriffsrüge (§ 261 StPO). Er argumentierte, das Urteil widerspreche einem anderen Urteil vom 9. August 2023, in dem ein Mitarbeiter der G. GmbH, P., verurteilt worden war. Der Angeklagte behauptete, die Feststellung, die G. GmbH habe keine eigenen Vorteile aus der Manipulation der Rechnungen erzielt, widerspreche der Feststellung im anderen Urteil, P. habe dadurch Steuern zum Vorteil der G. GmbH und zum eigenen Vorteil verkürzt.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Inbegriffsrüge wurde zurückgewiesen, da das Urteil nicht auf dem behaupteten Widerspruch beruhte. Der BGH argumentierte, für die Überzeugung des Gerichts sei lediglich relevant gewesen, dass der Angeklagte an der Manipulation der Rechnungen mitgewirkt habe, um die Eingangsumsätze seiner Gastronomie zu verringern. Die Motive der G. GmbH und die Behandlung der Rechnungen in deren Buchhaltung seien für die Beurteilung der Steuerhinterziehung des Angeklagten unerheblich. Entscheidend sei, dass beide Urteile von einer "Unrechtsvereinbarung" über die Erstellung falscher Rechnungen ausgingen. Der BGH sah keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Mutmaßung des Angeklagten, P. könnte die Manipulationen ohne sein Wissen vorgenommen haben.

Auswirkungen:

Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Inbegriffsrüge und verdeutlicht, dass die Motive von Mitwirkenden an einer Steuerhinterziehung nicht zwingend relevant für die Beurteilung der Schuld des Haupttäters sind. Der Fokus liegt auf der nachgewiesenen Beteiligung an der "Unrechtsvereinbarung" und der bewussten Manipulation von Rechnungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung.

Schlussfolgerung:

Der BGH-Beschluss unterstreicht die Bedeutung der korrekten Erfassung von Ein- und Ausgangsumsätzen im Gastronomiegewerbe und die strenge Verfolgung von Steuerhinterziehungen durch Manipulation von Rechnungen. Die Entscheidung verdeutlicht auch die Anforderungen an eine erfolgreiche Inbegriffsrüge und die Notwendigkeit eines konkreten und relevanten Widerspruchs zwischen den Urteilen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 StR 324/24

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