BGH stärkt Banken bei Autokredit-Widerruf

BGH entscheidet über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs

BGH entscheidet über die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.12.2024 in einem vielbeachteten Fall (Az. XI ZR 67/22) über die Wirksamkeit des Widerrufs eines mit einem Autokauf verbundenen Darlehens entschieden. Das Urteil klärt wichtige Fragen zur Widerrufsbelehrung und den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf.

Sachverhalt: Der Kläger hatte im September 2017 einen Neuwagen gekauft und zur Finanzierung ein Darlehen bei der Beklagten aufgenommen. Im Mai 2020 widerrief er den Darlehensvertrag, da er die Widerrufsinformation und verschiedene Pflichtangaben für fehlerhaft hielt. Er verlangte die Feststellung, dass er nach dem Widerruf keine weiteren Leistungen aus dem Darlehensvertrag schulde, sowie die Rückzahlung bereits geleisteter Raten und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich des Fahrzeugs. Die Beklagte erhob Widerklage auf Wertersatz und Herausgabe des Fahrzeugs.

Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben den gesetzlichen Anforderungen genügten. Der Kläger rügte insbesondere die Angaben zum Verzugszinssatz, zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, zum Kündigungsverfahren und zur Art des Darlehens. Streitig war, ob diese Angaben fehlerhaft waren und ob sie das Anlaufen der Widerrufsfrist hinderten.

Entscheidung und Begründung: Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Klage ab. Er entschied, dass der Widerruf des Klägers verfristet war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellte der BGH fest, dass die Angaben der Beklagten zu den streitgegenständlichen Punkten den gesetzlichen Anforderungen genügten. Insbesondere die Angaben zum Verzugszinssatz, zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren und zur Vorfälligkeitsentschädigung seien ausreichend gewesen. Der BGH berief sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der BGH stellte klar, dass die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne, da die Widerrufsinformation dem damaligen Muster entsprach. Auch der Verzicht auf den Zinsanspruch in den Darlehensbedingungen stehe dem nicht entgegen. Hinsichtlich der Angaben zum Kündigungsverfahren bestätigte der BGH seine frühere Rechtsprechung, wonach nur Informationen zum ordentlichen Kündigungsrecht nach § 500 BGB, nicht aber zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB erforderlich seien.

Auswirkungen: Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Es stärkt die Position der Banken und Finanzdienstleister und macht deutlich, welche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben zu stellen sind. Das Urteil dürfte dazu beitragen, die Rechtssicherheit im Bereich der Verbraucherdarlehen zu erhöhen.

Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Urteil die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung präzisiert und die Wirksamkeit des Widerrufs vom Kläger verneint. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben in Darlehensverträgen.

Quelle: Entscheidung des BGH vom 10.12.2024, Az. XI ZR 67/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)

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