BGH-Entscheidung zu Diebstahl, Betrug und Hehlerei
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2024 in einem Beschluss (Az. 5 StR 489/24) die Revision einer Angeklagten teilweise erfolgreich beschieden. Der Fall betrifft Verurteilungen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in mehreren Fällen, Betrugs und versuchter Hehlerei. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung von Rechtsgrundsätzen zur Tateinheit, zum Versuch der Hehlerei und zur Strafzumessung.
Sachverhalt
Das Landgericht Görlitz hatte die Angeklagte zuvor wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls in sieben Fällen (davon einer in Tateinheit mit Betrug), Betrugs in drei Fällen und Hehlerei verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte Revision ein.
Rechtliche Probleme
Die Revision der Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf:
- Lag bei einer der Taten tatsächlich eine vollendete Hehlerei oder nur ein Versuch vor?
- Stellten zwei Betrugstaten, die am selben Tag bei demselben Online-Händler begangen wurden, eine Tat oder zwei Taten dar?
- Wie wirkt sich der teilweise Erfolg der Revision auf die Kostenentscheidung aus?
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob die Verurteilung wegen Hehlerei auf und sprach die Angeklagte stattdessen wegen versuchter Hehlerei schuldig. Begründet wurde dies damit, dass die Angeklagte keinen Käufer für das Diebesgut gefunden hatte. Der BGH folgte der Argumentation des Generalbundesanwalts, dass dies nur einen Versuch darstellt.
Weiterhin stellte der BGH fest, dass zwei der Betrugstaten als eine Tat im Sinne von § 52 StGB (natürliche Handlungseinheit) zu werten sind. Da die Taten zeitlich und örtlich eng beieinander lagen und denselben Geschädigten betrafen, sah der BGH sie als eine einheitliche Handlung an. Dies führte zu einer Änderung im Schuldspruch, hatte aber keine Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe.
Trotz des Teilerfolgs der Revision entschied der BGH, dass die Angeklagte die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat. Dies wurde mit § 473 Abs. 4 StPO begründet, der es erlaubt, die Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn der Erfolg der Revision nur geringfügig ist.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen vollendeter und versuchter Hehlerei. Sie zeigt auch, wie der Grundsatz der natürlichen Handlungseinheit bei der Beurteilung von Betrugstaten im Online-Handel anzuwenden ist. Die Entscheidung zur Kostenverteilung unterstreicht den Ermessensspielraum des Gerichts in solchen Fällen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Klarstellungen zu den relevanten Rechtsfragen getroffen. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen und für die Auslegung der entsprechenden Gesetze relevant sein. Die Entscheidung kann auf der Webseite des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (Az. 5 StR 489/24).
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024, Az. 5 StR 489/24