BGH zu Glasfaser-Joint-Venture: Kooperation unter Auflagen erlaubt

BGH-Entscheidung zum Gemeinschaftsunternehmen für Glasfaserausbau

BGH-Entscheidung zum Gemeinschaftsunternehmen für Glasfaserausbau

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Februar 2025 eine wichtige Entscheidung zum Kartellrecht und dem Ausbau von Glasfasernetzen getroffen. Der Fall betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch zwei Telekommunikationsunternehmen und wirft Fragen zur Zulässigkeit von Kooperationen im Infrastrukturbereich auf.

Sachverhalt:

Zwei Telekommunikationsunternehmen, im Folgenden als "Unternehmen A" und "Unternehmen B" bezeichnet, planten die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb eines Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet. Das Bundeskartellamt hatte das Vorhaben zunächst geprüft.

Rechtliche Fragen:

Der Fall wirft mehrere zentrale Rechtsfragen auf, darunter die Reichweite der Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Statthaftigkeit der Anschlussrechtsbeschwerde in Kartellverwaltungssachen und die Zulässigkeit von Änderungen des Zusammenschlussvorhabens während des Fusionskontrollverfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit § 32b GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).

Im Kern ging es um die Frage, ob die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum Ausbau der Glasfaserinfrastruktur unter den gegebenen Marktbedingungen kartellrechtlich zulässig ist, insbesondere wenn der Ausbau ohne die Kooperation nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang zu erwarten wäre.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH entschied, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur für die beteiligten Parteien wirkt, die sie erstritten haben. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie sich gegen den Rechtsmittelführer der selbständigen Rechtsbeschwerde richtet. Bezüglich der Änderung des Zusammenschlussvorhabens stellte der BGH fest, dass diese im Fusionskontrollverfahren zu berücksichtigen ist, auch wenn die ursprünglich geplanten Verpflichtungszusagen nicht zulässig gewesen wären. Eine unzulässige Umgehung liegt nicht vor, wenn die Verfügung nach § 32b Abs. 1 S. 3 GWB ein reversibles kooperatives Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen betrifft, das zum Auf- oder Ausbau einer Netzinfrastruktur gegründet wurde und der Ausbau ohne das Gemeinschaftsunternehmen im relevanten Zeitraum nicht in entsprechendem Umfang zu erwarten wäre.

Auswirkungen:

Diese Entscheidung des BGH hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Fusionskontrolle und den Ausbau von Netzinfrastrukturen in Deutschland. Sie klärt wichtige Fragen zur Zulässigkeit von Kooperationen im Infrastrukturbereich und bietet Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Gemeinschaftsunternehmen. Die Entscheidung könnte den Ausbau von Glasfasernetzen in unterversorgten Gebieten fördern, indem sie Kooperationen unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert.

Schlussfolgerung:

Der BGH hat mit seiner Entscheidung wichtige Klarstellungen zum Kartellrecht im Zusammenhang mit dem Ausbau von Glasfasernetzen getroffen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Kooperationen im Infrastrukturbereich und bietet Unternehmen Orientierungshilfe bei der Gestaltung von Gemeinschaftsunternehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2025 - KVZ 64/21 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:250225BKVZ64.21.0)

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