BGH entscheidet zur Telefonnummernpflicht in Widerrufsbelehrungen

BGH-Entscheidung zur Angabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrungen

BGH-Entscheidung zur Angabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrungen

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Februar 2025 eine wichtige Entscheidung zur Frage der notwendigen Angaben in Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen getroffen. Der Fall betrifft die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer, wenn bereits andere Kommunikationswege genannt sind.

Sachverhalt:

Der Fall betrifft einen Fernabsatzvertrag, bei dem die Widerrufsbelehrung von der Musterwiderrufsbelehrung abwich. In der Belehrung wurden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Kommunikationsmittel genannt. Eine Telefonnummer war in der Belehrung selbst nicht angegeben, jedoch auf der Internetseite des Unternehmers zugänglich. Der Kläger argumentierte, die fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst stelle einen Fehler dar.

Rechtliche Probleme:

Die zentrale Rechtsfrage des Falls lautet, ob die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend erforderlich ist, auch wenn andere Kommunikationswege wie Postanschrift und E-Mail-Adresse bereits genannt sind und die Telefonnummer anderweitig zugänglich ist. Es geht um die Auslegung von § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB, § 357 Abs. 5 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az.: VIII ZR 143/24) entschieden. Die detaillierte Begründung des Gerichts ist dem Volltext des Beschlusses zu entnehmen.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH hat potenzielle Auswirkungen auf die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen in Fernabsatzverträgen. Sie klärt die Anforderungen an die Angabe der Telefonnummer und bietet Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Formulierung ihrer Widerrufsbelehrungen.

Schlussfolgerung:

Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Hinweise zur Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Unternehmen sollten die Entscheidung sorgfältig prüfen und ihre Widerrufsbelehrungen gegebenenfalls anpassen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen. Die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24

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