BGH präzisiert Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung

BGH-Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen bei gleichzeitiger Steuerhinterziehung

BGH-Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen bei gleichzeitiger Steuerhinterziehung

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. November 2024 (1 StR 340/24) die Reichweite der Einziehung von Taterträgen bei gleichzeitiger Steuerhinterziehung konkretisiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Vermögensabschöpfung, um eine Doppelbelastung des Täters durch Einziehung und Besteuerung zu vermeiden.

Sachverhalt

Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen Betrugs in mehreren Fällen, Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Neben einer Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 409.686,20 Euro an. Dieser Betrag umfasste sowohl die durch die Betrugstaten erlangten Provisionszahlungen als auch die durch die Steuerhinterziehung erzielte Ersparnis von Aufwendungen.

Rechtsfragen

Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Einziehung sowohl der durch Betrug erlangten Gelder als auch der durch Steuerhinterziehung ersparten Steuerzahlungen rechtmäßig ist. Der BGH hatte bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass eine Doppelbelastung des Täters durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung zu vermeiden ist.

Entscheidung und Begründung

Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Der Senat reduzierte den Einziehungsbetrag um den Betrag der durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen (51.654,10 Euro). Begründet wurde dies mit dem Verbot der Doppelbelastung. Der BGH argumentierte, dass die Einziehung der durch Steuerhinterziehung ersparten Beträge neben der Einziehung der eigentlichen Tatbeute einer doppelten Abschöpfung des Vermögensvorteils gleichkäme. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aufgrund des Teilerfolgs der Revision wurde der Angeklagte anteilig von den Verfahrenskosten entlastet.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH bekräftigt den Grundsatz des Verbots der Doppelbelastung bei der Einziehung von Taterträgen und der Besteuerung. Sie liefert eine klare Orientierungshilfe für die Praxis bei der Berechnung des Einziehungsbetrags in Fällen, in denen die Tatbeute gleichzeitig Gegenstand einer Steuerhinterziehung ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abgrenzung zwischen den der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten, um eine rechtswidrige Doppelbelastung der Täter zu vermeiden.

Schlussfolgerung

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Einziehung von Taterträgen bei gleichzeitiger Steuerhinterziehung präzisiert. Die Vermeidung einer Doppelbelastung des Täters steht im Vordergrund. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen weiterentwickeln wird.

Quellen

  • BGH, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 StR 340/24
  • BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.
  • Weitere vom BGH zitierte Entscheidungen (siehe Originaltext)

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