BGH lehnt Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel ab
Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag eines Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers abgelehnt. Der Fall beleuchtet die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren und die Bedeutung eines intakten Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagtem und Verteidiger.
Sachverhalt
Das Landgericht Bremen verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Bereits vor dem Revisionsverfahren beantragte der Angeklagte zweimal einen Wechsel seines Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt K. Er begründete seine Anträge mit Vorwürfen wie "Erpressung", "Hintergehen" und "Herumpfuschen an seinen Emotionen". Das Landgericht Bremen wies diese Anträge zurück. Im Revisionsverfahren stellte der Angeklagte erneut einen Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel, wobei er Rechtsanwalt K. als "narzisstisch", "inkompetent" und "hintergehend" bezeichnete. Der Pflichtverteidiger wies die Vorwürfe zurück und führte die Beschwerden des Angeklagten auf dessen krankheitsbedingte Unzufriedenheit zurück.
Rechtliche Würdigung
Der BGH lehnte den Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel ab. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 und 2 StPO seien nicht erfüllt. Die vereinfachte Möglichkeit des Pflichtverteidigerwechsels im Revisionsverfahren gemäß § 143a Abs. 3 StPO sei nicht mehr anwendbar, da über den vorherigen Antrag bereits entschieden wurde und die Wochenfrist abgelaufen war. Auch die allgemeinen Tatbestände des § 143a Abs. 2 StPO lägen nicht vor. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO sei nicht glaubhaft gemacht. Die pauschalen Behauptungen des Angeklagten ohne konkrete Tatsachenangaben reichten für eine substantiierte Darlegung nicht aus. Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, der einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO gebiete. Der Pflichtverteidiger habe die Revision fristgerecht eingelegt und begründet, sodass eine Überprüfung des Urteils durch den BGH möglich sei. Die Vorwürfe der "Inkompetenz" und "Untätigkeit" seien daher unbegründet.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehenden Anforderungen an einen Pflichtverteidigerwechsel. Pauschale und unsubstantiierte Vorwürfe reichen nicht aus, um ein zerstörtes Vertrauensverhältnis glaubhaft zu machen. Es bedarf konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen Angeklagtem und Verteidiger unzumutbar ist. Die Entscheidung unterstreicht auch die Bedeutung eines funktionierenden Verteidiger-Mandanten-Verhältnisses für ein faires Verfahren.
Schlussfolgerung
Der BGH hat die Hürden für einen Pflichtverteidigerwechsel bestätigt. Angeklagte müssen konkrete Gründe für einen Wechsel vorbringen und ein zerstörtes Vertrauensverhältnis glaubhaft machen. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und gewährleistet, dass Pflichtverteidiger nicht leichtfertig ausgewechselt werden können.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 655/24