BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen-Design

BGH Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Birkenstock-ähnlichen Sandalen

BGH Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Birkenstock-ähnlichen Sandalen

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass die bekannten Schuhmodelle "Boston" und "Gizeh" der Birkenstock-Gruppe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Schutz von Designs und die Abgrenzung zwischen Design und Kunst im deutschen Recht.

Hintergrund des Falls: Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, verklagte eine andere Firma wegen des Vertriebs von Sandalen, die den Birkenstock-Modellen "Boston" und "Gizeh" ähnelten. Die Klägerin argumentierte, dass die spezifische Gestaltung der Schuhe, insbesondere die Sohlenform und der unverkleidete Sohlenschnitt, eine urheberrechtlich geschützte künstlerische Leistung darstelle. Die Beklagte bestritt dies und argumentierte, dass es sich bei den Schuhen um reine Designobjekte handele.

Rechtliche Fragen: Der Fall warf die Frage auf, ob die Birkenstock-Modelle als Werke der angewandten Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) anzusehen sind. Hierzu musste geprüft werden, ob die Schuhe die notwendigen Kriterien der Originalität und Schöpfungshöhe erfüllen, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der BGH für die Anerkennung des Urheberrechtsschutzes aufgestellt haben. Insbesondere war zu klären, ob die Gestaltung der Schuhe über die reine Funktionalität hinausgeht und eine freie kreative Entscheidung des Designers zum Ausdruck bringt.

Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Der BGH argumentierte, dass die Gestaltung der Schuhe zwar einen charakteristischen Gesamteindruck vermittle, jedoch nicht über das handwerkliche Können eines Schuhmachers hinausgehe. Es fehle an einer erkennbaren künstlerischen Leistung, die über die reine Funktionalität und die Berücksichtigung von ergonomischen Aspekten hinausgehe. Der BGH betonte, dass die bloße Existenz von Gestaltungsalternativen nicht ausreiche, um den Urheberrechtsschutz zu begründen. Vielmehr müsse der Designer den bestehenden Gestaltungsspielraum in einer kreativen Weise ausnutzen, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Im vorliegenden Fall sah der BGH dies nicht als gegeben an.

Auswirkungen: Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen gestellt werden. Es bestätigt die Abgrenzung zwischen Design und Kunst und unterstreicht, dass nicht jedes Designobjekt automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Designschutzes haben.

Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die Funktionalität und der Gebrauchswert eines Gegenstandes bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit eine entscheidende Rolle spielen. Die Entscheidung dürfte die Diskussion über den Schutz von Designs weiter anregen und möglicherweise zu einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen führen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 17/24 (Pressemitteilung des BGH)

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