BGH klärt Entschädigungsansprüche bei Reisepreisminderung

BGH-Urteil zu Entschädigungsansprüchen bei Reisepreisminderung

BGH-Urteil zu Entschädigungsansprüchen bei Reisepreisminderung

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zu Entschädigungsansprüchen bei Reisepreisminderung gefällt. Das Urteil klärt die Voraussetzungen für den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen.

Sachverhalt:

Das Urteil des BGH vom 28. Januar 2025 (Az.: X ZR 55/22) bestätigt eine frühere Entscheidung des Gerichts und präzisiert die Anwendung des § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB. Der zugrundeliegende Fall wurde vom Amtsgericht Frankfurt (Az.: 385 C 459/20 (70)) und anschließend vom Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 240/21) verhandelt, bevor er vor dem BGH landete. Details zum konkreten Sachverhalt sind in der veröffentlichten Entscheidung nicht enthalten.

Rechtliche Fragen:

Kernfrage des Verfahrens war, ob der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB davon abhängt, auf welche Gründe der Reisende den Rücktritt vom Reisevertrag stützt. Konkret ging es um die Auslegung der Voraussetzungen für das Vorliegen "unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände", die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH entschied, dass der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nicht von den Rücktrittsgründen des Reisenden abhängt. Ausschlaggebend ist allein, ob zum Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Reise erheblich beeinträchtigten. Damit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus einem früheren Beschluss vom 2. August 2022 (X ZR 53/21).

Auswirkungen:

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Reisebranche und Reisende. Es schafft Klarheit darüber, wann Reiseveranstalter von der Pflicht zur Entschädigung befreit sind. Die Entscheidung stärkt die Position der Reiseveranstalter in Fällen, in denen tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, unabhängig von den konkreten Gründen für den Rücktritt des Reisenden.

Schlussfolgerung:

Das BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 liefert eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Entscheidung unterstreicht, dass für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs das tatsächliche Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände entscheidend ist. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Reiserecht bleiben abzuwarten.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - X ZR 55/22
  • Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278 Rn. 43

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