BGH entscheidet zu Covid-19-Verdacht und Reisepreiserstattung

BGH-Urteil zu Reiseverträgen und Covid-19-Verdacht

BGH-Urteil zu Reiseverträgen und Covid-19-Verdacht

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 ein wichtiges Urteil zu den Auswirkungen eines Covid-19-Verdachts auf Reiseverträge gefällt. Das Urteil klärt die Frage, ob ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Reiserechts gilt und welche Folgen sich daraus für die Vertragsparteien ergeben.

Sachverhalt:

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter. Der Reisende konnte aufgrund eines begründeten Verdachts auf eine Covid-19-Infektion nicht an der gebuchten Reise teilnehmen. Der Reiseveranstalter verweigerte die Erstattung des Reisepreises und verlangte stattdessen eine Entschädigung.

Rechtliche Fragen:

Der BGH hatte folgende Rechtsfragen zu klären:

  • Fällt ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion in die Risikosphäre des Reisenden?
  • Steht dem Reiseveranstalter ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Reisende aufgrund eines solchen Verdachts nicht an der Reise teilnehmen kann?
  • Sind die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder die speziellen reiserechtlichen Gewährleistungsvorschriften anwendbar?

Entscheidung und Begründung:

Der BGH entschied, dass ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion grundsätzlich in die Risikosphäre des Reisenden fällt und keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt. Demnach hat der Reiseveranstalter Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach gesundheitliche Gründe, die eine Reiseteilnahme verhindern, grundsätzlich der Risikosphäre des Reisenden zuzuordnen sind. Weiterhin stellte der BGH klar, dass im Reiserecht die speziellen Gewährleistungsvorschriften Vorrang vor den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts haben. Eine analoge Anwendung von §§ 645, 648a oder 314 BGB ist daher ausgeschlossen.

Auswirkungen:

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Rechtsprechung zu Reiseverträgen im Kontext von Pandemien. Es stärkt die Position der Reiseveranstalter und verdeutlicht die Grenzen der reiserechtlichen Gewährleistung bei gesundheitlichen Problemen der Reisenden. Reisende sollten sich der Risiken bewusst sein und gegebenenfalls eine Reiserücktrittsversicherung abschließen.

Schlussfolgerung:

Der BGH hat mit diesem Urteil wichtige Fragen zum Verhältnis von Covid-19-Verdacht und Reiserecht geklärt. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich nachhaltig beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtslage in Zukunft angesichts möglicher weiterer Pandemien entwickelt.

Quelle: BGH, Urteil vom 18.02.2025 - X ZR 68/24 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR68.24.0), abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs.

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