BGH stärkt Käuferrechte bei unzulässigen Abschalteinrichtungen

BGH-Urteil zu Schadensersatz bei unzulässigen Abschalteinrichtungen

BGH-Urteil zu Schadensersatz bei unzulässigen Abschalteinrichtungen

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 28. Januar 2025 (VIa ZR 699/22) erneut die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Das Urteil verdeutlicht die Haftung von Fahrzeugherstellern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem EG-Fahrzeuggenehmigungsrecht und präzisiert die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb Ende 2014 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC von der Beklagten, dem Hersteller des Fahrzeugs. Das Fahrzeug war von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Form der Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

Rechtliche Probleme

Zentrale Rechtsfrage war, ob dem Kläger neben den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das Berufungsgericht verneinte dies, da es eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB und einen Schutzgesetzverstoß nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ablehnte.

Entscheidung und Begründung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf. Er bestätigte zwar die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB, stellte aber klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Diese schützen das Interesse des Käufers, keinen finanziellen Schaden durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um die Voraussetzungen und den Umfang eines solchen Schadensersatzanspruchs zu prüfen. Dabei ist insbesondere der sogenannte "Differenzschaden" zu berücksichtigen, also der Wertverlust des Fahrzeugs aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Auswirkungen

Das Urteil bekräftigt die Haftung von Fahrzeugherstellern für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen. Es eröffnet Käufern die Möglichkeit, neben den vertraglichen Gewährleistungsrechten auch deliktische Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die konkrete Höhe des Schadensersatzes hängt von der individuellen Situation ab und muss vom Gericht im Einzelfall ermittelt werden.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BGH stärkt den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Sie verdeutlicht, dass Hersteller für die Folgen ihres Handelns haften und betroffenen Käufern Schadensersatz leisten müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft die Höhe des Differenzschadens im Einzelfall bestimmen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VIa ZR 699/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).

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