BGH zu Partnerverträgen von Apotheken und Online-Marktplätzen

BGH-Urteil zum Partnervertrag und Rezeptmakeln über Internet-Marktplätze

BGH-Urteil zum Partnervertrag und Rezeptmakeln über Internet-Marktplätze

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.02.2025 ein wichtiges Urteil (Az. I ZR 46/24) zum Thema Partnerverträge zwischen Apotheken und Betreibern von Internet-Marktplätzen für Arzneimittel gefällt. Das Urteil klärt Fragen zum unzulässigen Rezeptmakeln und zur Zulässigkeit von Vergütungsmodellen im Zusammenhang mit dem Online-Handel von Arzneimitteln.

Hintergrund des Falls

Der Fall betrifft die Klage eines Wettbewerbsverbands gegen den Betreiber eines Internet-Marktplatzes für Arzneimittel. Über diesen Marktplatz konnten Kunden sowohl verschreibungspflichtige Medikamente mittels elektronischer Verordnung ("E-Rezept") als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen. Der Betreiber verlangte von den teilnehmenden Apotheken eine monatliche Nutzungsgebühr. Streitig war, ob dieses Geschäftsmodell gegen das Apothekenrecht verstößt.

Rechtliche Fragen

Der BGH hatte im Wesentlichen folgende Rechtsfragen zu klären:

  • Liegt bei der Erhebung einer monatlichen Nutzungsgebühr durch den Marktplatzbetreiber unzulässiges Rezeptmakeln im Sinne von § 11 Abs. 1a ApoG vor?
  • Stellt die Bereitstellung des Marktplatzes für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen überlassenen Vermögenswert im Sinne von § 8 Satz 2 Fall 2 ApoG dar?
  • Ist eine umsatzabhängige Vergütung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet im Sinne von § 8 Satz 2 ApoG?

Entscheidung und Begründung des BGH

Der BGH entschied, dass die Erhebung einer monatlichen, transaktionsunabhängigen Nutzungsgebühr durch den Marktplatzbetreiber grundsätzlich nicht gegen das Verbot des Rezeptmakelns verstößt. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1a ApoG läge nur dann vor, wenn ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Vermittlung von Verschreibungen besteht, z.B. bei einer verdeckten Erfolgsprovision. Im vorliegenden Fall sah der BGH keine Anhaltspunkte dafür.

Hinsichtlich des Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel stellte der BGH fest, dass die Bereitstellung des Marktplatzes einen überlassenen Vermögenswert im Sinne von § 8 Satz 2 Fall 2 ApoG darstellt. Eine umsatzabhängige Vergütung für diese Dienstleistung sei jedoch nur dann am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet, wenn der über den Marktplatz erzielte Umsatz einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes der Apotheke ausmacht.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des BGH schafft Klarheit über die Zulässigkeit von Partnerverträgen zwischen Apotheken und Betreibern von Internet-Marktplätzen. Es differenziert zwischen der Vermittlung von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und stellt klare Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vergütungsmodellen auf.

Schlussfolgerung

Das BGH-Urteil liefert wichtige Orientierungspunkte für die Gestaltung von Kooperationen zwischen Apotheken und Online-Plattformen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem dynamischen Bereich weiterentwickeln wird und wie der Gesetzgeber auf die neuen Herausforderungen des digitalen Arzneimittelhandels reagiert.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 46/24

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