BGH stärkt Pressefreiheit: Keine Haftung für Informationsgeber bei fehlerhafter Berichterstattung

BGH-Urteil zur Haftung als mittelbarer Störer im Zusammenhang mit Presseberichten

BGH-Urteil zur Haftung als mittelbarer Störer im Zusammenhang mit Presseberichten

Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2024 ein wichtiges Urteil zur Haftung als mittelbarer Störer im Zusammenhang mit Presseberichten gefällt (Az.: VI ZR 311/23). Das Urteil klärt die Verantwortlichkeit von Informationsgebern gegenüber der Presse und bestätigt die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse für ihre redaktionelle Gestaltung.

Sachverhalt:

Der Fall gelangte über das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 16 U 34/22) und das Landgericht (LG) Frankfurt (Az.: 2-03 O 107/21) zum BGH. Die genauen Details des zugrundeliegenden Sachverhalts sind in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert. Es ging jedoch um die Frage, ob ein Informationsgeber für die Gestaltung eines Presseberichts haftbar gemacht werden kann, der auf den von ihm bereitgestellten Informationen basiert.

Rechtliche Probleme:

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, unter welchen Umständen eine Person als mittelbarer Störer für eine von der Presse begangene Rechtsverletzung haftet. Konkret ging es um die Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen dem Informationsgeber und der Presse für die redaktionelle Gestaltung von Veröffentlichungen.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH entschied, dass die Haftung als mittelbarer Störer nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf. Ein Mitverursachungsbeitrag allein reicht nicht aus. Es bedarf einer zusätzlichen Rechtfertigung, in der Regel die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Der BGH betonte die Eigenverantwortung der Presse für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen. Die Presse muss die Rechte der Betroffenen wahren, über die nötige Fachkunde verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Selbst wenn eine Person zutreffende Informationen an die Presse weitergibt, ist sie grundsätzlich nicht für die Gestaltung der daraus resultierenden redaktionellen Beiträge verantwortlich. Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2010 (VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354).

Auswirkungen:

Das Urteil stärkt die Pressefreiheit und schützt Informationsgeber vor übermäßiger Haftung. Es bekräftigt die wichtige Rolle der Presse als unabhängige Instanz und stellt klar, dass die Verantwortung für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei der Veröffentlichung von Informationen primär bei der Presse liegt.

Schlussfolgerung:

Die Entscheidung des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zur Haftung als mittelbarer Störer im Kontext von Presseberichten. Sie unterstreicht die Eigenverantwortung der Presse und schützt gleichzeitig Informationsgeber vor einer zu weitreichenden Haftung. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2024, Az.: VI ZR 311/23

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