BGH hebt Urteil wegen Totschlags auf Revision auf

BGH-Urteil zur Heimtücke bei Tötungsdelikt

BGH-Urteil zur Heimtücke bei Tötungsdelikt

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az. 2 StR 352/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Totschlags aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der BGH sah die Feststellungen des Landgerichts zur Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke als rechtsfehlerhaft an.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte seine Mutter in deren Wohnung erdrosselt, während diese schlief. Das Landgericht Meiningen hatte den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und das Mordmerkmal der Heimtücke verneint. Es begründete dies damit, dass die Mutter aufgrund vorangegangener Konflikte und Drohungen des Angeklagten auch im Schlaf mit einem Angriff gerechnet habe und daher nicht arglos gewesen sei. Die Mutter hatte am Tattag mehrfach die Polizei kontaktiert, da sie Angst vor dem Angeklagten hatte und dieser bereits zuvor gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen war. Sie hatte auch das Schloss ihrer Wohnungstür austauschen lassen.

Rechtliche Würdigung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und beanstandete die Feststellungen zur Arglosigkeit des Opfers. Der BGH führte aus, dass die Mutter zwar zum Zeitpunkt ihres letzten Anrufs bei der Polizei Angst vor einem Angriff hatte. Ob diese Angst bis zum Zeitpunkt der Tat anhielt, sei jedoch nicht ausreichend geklärt. Der Umstand, dass die Mutter trotz ihrer Angst schließlich einschlief, könne auch darauf hindeuten, dass sie sich – möglicherweise auch durch den Konsum von Alkohol – in Sicherheit gewogen habe und darauf vertraute, ein Eindringen des Angeklagten rechtzeitig zu bemerken und die Polizei zu rufen. Das Landgericht habe diese Möglichkeit nicht ausreichend geprüft und die Umstände, die zum Schlaf der Mutter führten, nicht ausreichend beleuchtet. Insbesondere sei nicht geklärt, ob der Alkoholkonsum der Mutter Einfluss auf ihre Fähigkeit hatte, einen Angriff wahrzunehmen. Der BGH betonte, dass die Arglosigkeit des Schlafenden grundsätzlich anzunehmen sei, es sei denn, besondere Umstände sprächen dagegen.

Implikationen

Das Urteil des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Feststellung der Arglosigkeit bei Tötungsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit schlafenden Opfern. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände durch das Tatgericht, um die subjektive Wahrnehmung des Opfers und die objektive Tatsituation im Tatzeitpunkt zu rekonstruieren. Die bloße Feststellung einer latenten Angst des Opfers reicht nicht aus, um die Arglosigkeit zu verneinen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafürsprechen, dass das Opfer im Tatzeitpunkt nicht mit einem unmittelbaren Angriff rechnete.

Schlussfolgerung

Das Urteil des BGH führt zu einer Neuverhandlung des Falls vor dem Landgericht. Das neue Tatgericht muss die vom BGH aufgeworfenen Fragen klären und insbesondere die Umstände, die zum Einschlafen der Mutter führten, genauer untersuchen. Dabei wird es auch die Frage des Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten zu prüfen haben. Es bleibt abzuwarten, ob das Landgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu einer anderen Bewertung des Falles gelangt und das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2024, Az. 2 StR 352/24 (Quelle: Deutsches Bundesministerium der Justiz)

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