BSG-Beschluss zur Mammareduktionsplastik: Verfahrensfehler führt zur Zurückverweisung
Einleitung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. November 2024 (Aktenzeichen: B 1 KR 47/23 B) ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fall betrifft die Kostenübernahme einer operativen Mammareduktionsplastik (MRP) durch die Krankenkasse.
Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse (Beklagte) die Kostenübernahme für eine MRP. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte. Das LSG verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die bereits selbstbeschaffte Operation. Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass die MRP medizinisch notwendig sei, um die Beschwerden der Klägerin, die durch das übergroße Brustgewicht verursacht wurden, zu lindern. Dabei stützte sich das LSG auf medizinische Literatur, die einen Zusammenhang zwischen übergroßen Brüsten und muskuloskelettalen Beschwerden herstellt.
Rechtliche Probleme:
Die Beklagte rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 62 SGG. Sie argumentierte, dass das LSG seine Entscheidung auf medizinische Fachliteratur gestützt habe, ohne seine Sachkunde offenzulegen und den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Entscheidung und Begründung des BSG:
Das BSG gab der Beschwerde der Beklagten statt. Es stellte fest, dass das LSG einen Verfahrensfehler begangen habe, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das LSG führt. Das BSG argumentierte, dass das LSG die Beteiligten über die medizinische Literatur, die für die Urteilsfindung maßgeblich war, hätte informieren müssen. Dies sei nicht geschehen, wodurch der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das LSG habe somit eine Überraschungsentscheidung getroffen. Da das Protokoll keinen Hinweis auf die Erwähnung des Aufsatzes von Carstens/Schröter enthält und das Urteil sich dazu nicht verhält, ist der Verfahrensfehler hinreichend belegt.
Auswirkungen:
Die Entscheidung des BSG verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Sozialgerichtsverfahren. Gerichte müssen ihre Sachkunde offenlegen und den Beteiligten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern, bevor sie Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen. Der Fall wird nun erneut vom LSG verhandelt werden, welches die Ausführungen des BSG berücksichtigen muss.
Schlussfolgerung:
Der Beschluss des BSG unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten und fairen Verfahrensführung im Sozialgerichtsverfahren. Es bleibt abzuwarten, wie das LSG in der erneuten Verhandlung entscheiden wird.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2024 - B 1 KR 47/23 B