BSG-Beschluss zur Verjährung bei Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Versorgung
Einleitung: Ein aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.08.2024 (Aktenzeichen: B 6 KA 25/23 B) befasst sich mit der Frage der Verjährung von Forderungen im Zusammenhang mit der Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Versorgung. Der Fall beleuchtet die Berechnung und Abrechnung dieser Vergütung sowie die Auswirkungen auf den Verjährungsbeginn.
Hintergrund des Falls: Eine Kassenärztliche Vereinigung (Klägerin) forderte von einer Krankenkasse (Beklagte) rückständige Gesamtvergütungen für die Jahre 2006 bis 2008. Die Beklagte erhob Widerklage auf Erstattung überzahlter Vergütungen für denselben Zeitraum. Die Abrechnung erfolgte auf Grundlage des Gesamtvertrags-Ärzte vom 1.3.1983 und dessen Anlage 1. Die Klägerin erstellte zunächst monatliche Abschlagszahlungen und anschließend vorläufige Quartalsabrechnungen. Die endgültige Abrechnung für die Jahre 2006 bis 2008 erfolgte erst mit Schreiben vom 31.08.2015. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.
Rechtliche Probleme: Zentraler Streitpunkt war der Beginn der Verjährungsfrist für die Forderungen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein. Die Kernfrage war, ob die Klägerin durch die Erstellung vorläufiger Abrechnungen und die späte Endabrechnung den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern konnte.
Entscheidung und Begründung: Das BSG verwarf die Beschwerde der Beklagten als unzulässig. Die Beschwerdebegründung war nicht form- und fristgerecht eingereicht worden. Darüber hinaus erfüllte die Begründung auch inhaltlich nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG. Insbesondere wurde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. Das BSG verwies auf seine ständige Rechtsprechung sowie auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Verjährung erst mit der Erteilung der (End-)Abrechnung beginnt, auch wenn die Fälligkeit der Forderung von dieser abhängig ist.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BSG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Verjährung bei (Ab-)Rechnungen. Sie unterstreicht die Bedeutung der form- und fristgerechten Einreichung von Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren. Zudem verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.
Schlussfolgerung: Der BSG-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis der Abrechnung im Gesundheitswesen und bekräftigt die Grundsätze der Verjährungsregelungen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und rechtssicheren Gestaltung von Abrechnungsprozessen.
Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2024 - B 6 KA 25/23 B