BSG: Erledigung des Auswahlverfahrens bei Umwandlung von Anstellung in Zulassung

BSG-Urteil zur Erledigung eines Auswahlverfahrens bei Anstellungsgenehmigung

BSG-Urteil zur Erledigung eines Auswahlverfahrens bei Anstellungsgenehmigung

Einleitung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. B 6 KA 11/23 R) entschieden, dass sich ein Auswahlverfahren um eine Anstellungsgenehmigung in der vertragsärztlichen Versorgung erledigt, wenn der Träger des medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf seine Zulassung verzichtet und die genehmigte Anstellung in eine Zulassung umgewandelt wird, auf die der angestellte Arzt anschließend verzichtet. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen von Umwandlungen und Verzichten im Kontext der vertragsärztlichen Versorgung und hat Bedeutung für die Auslegung von § 39 Abs. 2 SGB X im Vertragsarztrecht.

Sachverhalt

Im Planungsbereich N (Oberbayern) wurde ein halber Versorgungsauftrag für Augenärzte ausgeschrieben. Der Kläger und ein MVZ in der Rechtsform einer GbR bewarben sich. Der Zulassungsausschuss erteilte dem MVZ die Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin und lehnte den Antrag des Klägers ab. Die GbR brachte anschließend ihre Geschäftsanteile in eine GmbH ein. Der Zulassungsausschuss ließ das MVZ in der neuen Rechtsform zu und wandelte die Anstellung der Ärztin in eine Zulassung um, auf die diese zugunsten einer erneuten Anstellung bei dem nunmehr von der GmbH betriebenen MVZ verzichtete. Der Kläger verfolgte seinen Anspruch weiter gerichtlich.

Rechtliche Probleme

Zentrale Rechtsfrage war, ob sich das Auswahlverfahren durch die Umwandlung der GbR in eine GmbH und den Verzicht auf die Zulassung erledigt hatte und ob der Kläger noch einen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle hatte. Weiterhin war zu klären, ob die Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und der anschließende Verzicht hierauf als Erledigung des ursprünglichen Verwaltungsakts im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X zu werten sind.

Entscheidung und Begründung

Das BSG hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich das Anfechtungsbegehren des Klägers bereits mit Wirkung vom 1.4.2019 erledigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt verzichtete das MVZ in Trägerschaft der GbR auf seine Zulassung, die Anstellungsgenehmigung wurde in eine Zulassung umgewandelt, und die angestellte Ärztin verzichtete auf diese Zulassung. Damit entfiel das Regelungsobjekt des ursprünglichen Verwaltungsakts. Die Anstellungsgenehmigung war gegenstandslos geworden, da sie keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten konnte. Das BSG stellte klar, dass die Umwandlung in eine Zulassung zwar eine genehmigte Anstellung voraussetzt, dies aber für die Beurteilung der Erledigung unerheblich ist.

Weiterhin führte das BSG aus, dass sich das Auswahlverfahren in seiner Gesamtheit erledigt hatte. Die Erledigung der ursprünglichen Auswahlentscheidung führt dazu, dass bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist. Das Gericht lehnte eine unterschiedliche Behandlung von Nachbesetzungsverfahren und Zulassungsverfahren bei teilweiser Entsperrung ab. Die im Falle eines Nachbesetzungsverfahrens bestehende Überversorgung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Gegenstands der Überprüfung der Auswahlentscheidung.

Auswirkungen

Das Urteil verdeutlicht die Rechtsfolgen von Umwandlungen und Verzichten im Vertragsarztrecht. Es bestätigt die ständige Rechtsprechung des BSG zur Erledigung von Auswahlverfahren und präzisiert die Anwendung des § 39 Abs. 2 SGB X in diesem Kontext. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechtssicherheit von Auswahlverfahren und die strategischen Überlegungen von Bewerbern im Vertragsarztrecht.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BSG unterstreicht die Bedeutung der aktuellen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Wirksamkeit von Verwaltungsakten im Vertragsarztrecht. Die Umwandlung von Rechtsformen und Verzichte auf Zulassungen können zur Erledigung von Auswahlverfahren führen und die Ansprüche von Mitbewerbern beeinflussen.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2024 - B 6 KA 11/23 R

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