BSG-Urteil zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Terminverlegung
Einleitung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 03.12.2024 (Az: B 2 U 4/22 R) entschieden, dass die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung ohne vorherige Bescheidung durch den Vorsitzenden einen Verfahrensmangel darstellen und das rechtliche Gehör verletzen kann. Dieses Urteil hat potenziell weitreichende Bedeutung für die Praxis bei sozialgerichtlichen Verfahren.
Sachverhalt
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall vor dem Sozialgericht einen Antrag auf Terminverlegung gestellt. Dieser Antrag wurde ohne vorherige Bescheidung durch den Vorsitzenden abgelehnt und die mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Sozialgericht und in der Folge das Landessozialgericht wiesen die Klage des Klägers ab. Der Kläger rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Bescheidung seines Antrags auf Terminverlegung.
Rechtliche Probleme
Kernfrage des Verfahrens war, ob die unterlassene Bescheidung des Antrags auf Terminverlegung durch den Vorsitzenden einen Verfahrensmangel darstellt und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Hierbei waren insbesondere § 62 SGG, Art. 103 GG und § 170 Abs. 2 SGG relevant.
Entscheidung und Begründung
Das BSG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung ohne vorherige Bescheidung durch den Vorsitzenden einen Verfahrensmangel darstellt, der das rechtliche Gehör verletzen kann. Begründet wurde dies damit, dass der betroffenen Partei die Möglichkeit genommen wird, sich vor der Durchführung der Verhandlung zu der Ablehnung ihres Antrags zu äußern und gegebenenfalls weitere Argumente vorzubringen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben könnte.
Auswirkungen
Das Urteil des BSG verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren und stärkt die Verfahrensrechte der Beteiligten. Es unterstreicht die Pflicht des Vorsitzenden, Anträge auf Terminverlegung vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu bescheiden und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung dürfte zu einer größeren Sensibilität im Umgang mit Terminverlegungsanträgen führen.
Schlussfolgerung
Das BSG-Urteil vom 03.12.2024 (Az: B 2 U 4/22 R) liefert eine wichtige Klarstellung zur Verfahrensweise bei Anträgen auf Terminverlegung in sozialgerichtlichen Verfahren. Die Pflicht zur Bescheidung solcher Anträge durch den Vorsitzenden vor Beginn der mündlichen Verhandlung stärkt das rechtliche Gehör der Beteiligten und trägt zur Verfahrenssicherheit bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024 (Az: B 2 U 4/22 R)