Bundesarbeitsgericht stärkt Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Arbeitnehmerrechten
Einführung
Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefälltes Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az: 8 AZR 172/23) klärt wichtige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Rechten von Arbeitnehmern. Das Urteil befasst sich mit der Anwendbarkeit des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) auf Unterlassungsansprüche und der Zulässigkeit von Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser angeblich Geschäftsgeheimnisse verraten hatte. Der Rechtsstreit begann vor Inkrafttreten des GeschGehG. Das Arbeitsverhältnis unterlag einer Vertraulichkeitsklausel, die den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle internen Vorgänge verpflichtete.
Rechtliche Fragen
Das BAG hatte im Wesentlichen zwei Rechtsfragen zu klären:
- Findet das GeschGehG auf Unterlassungsansprüche Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf einer Handlung vor Inkrafttreten des Gesetzes beruht?
- Ist eine formularmäßig vereinbarte Vertraulichkeitsklausel, die den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet, wirksam?
Entscheidung und Begründung
Das BAG entschied, dass das GeschGehG auch dann auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist, wenn die Wiederholungsgefahr auf einer vor Inkrafttreten des Gesetzes begangenen Handlung beruht. Ein Unterlassungsanspruch besteht jedoch nur, wenn das Verhalten zum Zeitpunkt seiner Vornahme nach dem damals geltenden Recht rechtswidrig war und die Voraussetzungen des GeschGehG zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung erfüllt sind.
Weiterhin urteilte das BAG, dass eine formularmäßig vereinbarte Vertraulichkeitsklausel, die den Arbeitnehmer zeitlich unbegrenzt und ohne spezifische Eingrenzung zum Stillschweigen verpflichtet (sog. Catch-all-Klausel), den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Auswirkungen
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Es stärkt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, indem es die Anwendbarkeit des GeschGehG auch auf Fälle erstreckt, die vor seinem Inkrafttreten begannen. Gleichzeitig schützt es Arbeitnehmer vor übermäßig weitreichenden Vertraulichkeitsklauseln.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BAG liefert wichtige Klarstellungen zum Verhältnis zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Rechten von Arbeitnehmern. Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Formulierung von Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen und die Notwendigkeit, die Interessen beider Seiten angemessen zu berücksichtigen.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2024, Az: 8 AZR 172/23 (gefunden auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts)