Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Laufbahnwechsel eines Soldaten
Einleitung
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.11.2024 einen Beschluss (Az. 1 WB 42/23) gefasst, der den Antrag eines Soldaten auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter zurückgewiesen hat. Der Fall wirft Fragen zur Fristwahrung im Beschwerdeverfahren und zum Bedarf der Bundeswehr an bestimmten Fachkräften auf.
Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Soldat auf Zeit, beantragte im März 2021 den Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes mit dem Verwendungswunsch Notfallsanitäter. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag im Juni 2021 ab, da aufgrund des hohen Bewerberaufkommens und des vorhandenen Bedarfs keine Einplanungsmöglichkeit bestand. Dem Antragsteller wurde alternativ die Ausbildung zum IT-Feldwebel angeboten, welche er annahm und begann. Im September 2021 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung seines ursprünglichen Antrags, welche vom Bundesministerium der Verteidigung im Mai 2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diese Zurückweisung richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Rechtliche Probleme
Zentrale rechtliche Fragen des Falls waren die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Antragstellers sowie die Berechtigung der Ablehnung seines Antrags auf Laufbahnwechsel. Der Antragsteller argumentierte, seine Beschwerde sei rechtzeitig gewesen und er sei in seinen Rechten verletzt worden. Er machte geltend, er sei fehlerhaft informiert worden und es habe freie Dienstposten gegeben.
Entscheidung und Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des Soldaten zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerde des Antragstellers verfristet gewesen sei. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde habe mit der Aushändigung des ablehnenden Bescheids im Juni 2021 begonnen. Die spätere Beschwerde im September 2021 sei daher nicht mehr fristgerecht gewesen. Auch die Argumente des Antragstellers hinsichtlich einer Hemmung der Frist durch unabwendbaren Zufall wurden vom Gericht zurückgewiesen. Zudem habe der Antragsteller durch die Annahme der alternativen Ausbildung zum IT-Feldwebel und die damit verbundene Weiterverpflichtung treuwidrig gehandelt. Unabhängig davon sei die Ablehnung der Einplanung als Notfallsanitäter rechtmäßig gewesen, da der Bedarf durch andere Bewerber gedeckt werden konnte.
Auswirkungen
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung der Fristwahrung im Beschwerdeverfahren der Bundeswehr. Sie verdeutlicht auch, dass die Personalplanung der Bundeswehr auf Grundlage des prognostizierten Bedarfs erfolgt und die Zulassung zu bestimmten Laufbahnen von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Qualifikation der Bewerber und die Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen.
Schlussfolgerung
Der Fall zeigt die Komplexität von Laufbahnentscheidungen innerhalb der Bundeswehr und die Notwendigkeit, die im Wehrbeschwerdeordnung festgelegten Fristen einzuhalten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte für zukünftige ähnliche Fälle richtungsweisend sein.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 42/23 (abgerufen vom www.bverwg.de am [Datum des Abrufs einfügen])