BVerwG: Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Wiederaufgreifungsantrag zu Grundstücksrückübertragung

BVerwG lehnt Zuständigkeitsbestimmung für Wiederaufgreifungsantrag ab

BVerwG lehnt Zuständigkeitsbestimmung für Wiederaufgreifungsantrag ab

Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 12. Februar 2025 einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Wiederaufgreifungsantrag abgelehnt. Der Fall betrifft die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und wirft Fragen der örtlichen Zuständigkeit auf.

Sachverhalt:

Der Antragsteller hatte Wiederaufgreifungsanträge bezüglich zweier Bescheide gestellt. Mit diesen Bescheiden hatten die Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Rückübertragung mehrerer Grundstücke nach § 6 Abs. 6a VermG abgelehnt. Der Antragsteller beabsichtigt, die Wiederaufnahme der Verfahren zu erreichen, in denen über die Rückübertragung der Grundstücke entschieden wurde.

Rechtliche Probleme:

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die noch zu erhebende Klage im Rahmen des Wiederaufgreifungsverfahrens. Der Antragsteller argumentierte, dass die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht komme. Das BVerwG musste klären, ob die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO gegeben sind.

Entscheidung und Begründung:

Das BVerwG lehnte den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ab. Die Richter stellten fest, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt seien, da für die Klage nicht die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht komme. Gemäß § 52 Nr. 1 VwGO sei für Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken allein das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die zurückverlangten Grundstücke liegen. Dies gelte unabhängig von der Anspruchsgrundlage und auch dann, wenn der Antragsteller den Anspruch auf § 6 VermG (Rückübertragung von Unternehmen) stützt. Der konkrete Streitgegenstand – die Grundstücke – sei entscheidend für die Zuständigkeit. Weitere Argumente des Antragstellers, wie die forstrechtliche Bewirtschaftungspflicht der Grundstücke oder der juristische Schwerpunkt des Falles, seien für die Zuständigkeitsfrage irrelevant. Eine Zuweisung des Rechtsstreits an ein bestimmtes Gericht aus Zweckmäßigkeitsgründen sei nach § 53 VwGO nicht möglich.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BVerwG bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit bei Klagen auf Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz. Sie verdeutlicht, dass der konkrete Streitgegenstand und nicht die Anspruchsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich ist.

Schlussfolgerung:

Der Beschluss des BVerwG vom 12. Februar 2025 verdeutlicht die strenge Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Der Antragsteller muss seine Klage nun bei dem örtlich zuständigen Gericht einreichen, in dessen Bezirk sich die Grundstücke befinden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 8 AV 1/25

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