BVerwG-Urteil zur Abschiebung nach Italien: Keine unvereinbaren Lebensbedingungen für Schutzberechtigte
Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Abschiebung von Schutzberechtigten nach Italien neu bewertet. Das Gericht entschied, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien keiner extremen materiellen Not ausgesetzt sind, die eine Abschiebung nach Artikel 4 der Grundrechtecharta (GRC) verbietet. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Asylpraxis in Deutschland.
Hintergrund des Falls
Das Urteil vom 21. November 2024 (Aktenzeichen: 1 C 24/23) bezieht sich auf einen Fall, der zuvor vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (27. November 2023, Az: 13 A 10953/22.OVG) und dem Verwaltungsgericht Trier (8. März 2021, Az: 6 K 5063/19.TR) behandelt wurde. Die Details des Ausgangsfalles sind anonymisiert, um die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu wahren. Im Kern ging es um die Frage, ob die Abschiebung einer schutzberechtigten Person nach Italien mit der GRC vereinbar ist.
Rechtliche Fragen
Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung von Artikel 4 der GRC, der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbietet. Das BVerwG musste prüfen, ob die Lebensbedingungen in Italien für Schutzberechtigte so prekär sind, dass sie einen Verstoß gegen Artikel 4 GRC darstellen würden. Speziell ging es um die Frage der extremen materiellen Not und die Fähigkeit, elementare Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG entschied, dass nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Italien aktuell keine Lebensbedingungen drohen, die mit Artikel 4 GRC unvereinbar sind. Nach der Bewertung des Gerichts besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen in eine Lage extremer materieller Not geraten. Das Gericht betonte, dass diese Einschätzung auch für weibliche Schutzberechtigte gilt.
Auswirkungen
Das Urteil dürfte erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Asylpraxis haben. Es setzt einen neuen Maßstab für die Beurteilung von Abschiebungen nach Italien und könnte zu einer Zunahme von Abschiebungen in dieses Land führen. Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Hürde für den Nachweis von unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen im Zielland.
Schlussfolgerung
Das BVerwG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien nicht mit einer GRC-widrigen Behandlung rechnen müssen. Zukünftige Entwicklungen und die Anwendung dieses Urteils in der Praxis bleiben abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterhin Gegenstand von Diskussionen und möglicherweise auch weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen sein wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.11.2024, Aktenzeichen 1 C 24/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:211124U1C24.23.0)