BVerwG: Keine direkte Klagebefugnis für Zugangsberechtigte gegen Kostenfestlegung im Schienenverkehr

BVerwG-Urteil zur Klagebefugnis von Zugangsberechtigten im Schienenverkehr

BVerwG-Urteil zur Klagebefugnis von Zugangsberechtigten im Schienenverkehr

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 06.11.2024 ein wichtiges Urteil zur Klagebefugnis von Zugangsberechtigten gegen die Festlegung der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege durch die Regulierungsbehörde gefällt. Das Urteil klärt die Frage, ob Zugangsberechtigte unmittelbar gegen die Kostenfestlegung klagen können oder ob ihnen nur der Weg der Drittanfechtungsklage gegen die Entgeltgenehmigungen offen steht.

Sachverhalt:

Die Regulierungsbehörde hatte auf Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) das Ausgangsniveau der Gesamtkosten des Betreibers der Schienenwege festgelegt. Zugangsberechtigte, die die Schienenwege für ihren Geschäftsbetrieb nutzen, sahen sich durch diese Festlegung in ihren Rechten beeinträchtigt und klagten gegen die Festlegung.

Rechtliche Probleme:

Das zentrale rechtliche Problem des Falls lag in der Bestimmung der Klagebefugnis der Zugangsberechtigten. Es stellte sich die Frage, ob die Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechte der Zugangsberechtigten hat und ob § 25 Abs. 1 ERegG drittschützende Wirkung zu Gunsten der Zugangsberechtigten entfaltet. Weiterhin war zu klären, ob die Zugangsberechtigten im Rahmen der Drittanfechtungsklage gegen die Entgeltgenehmigungen die Überprüfung der Kostenfestlegung erreichen können.

Entscheidung und Begründung:

Das BVerwG entschied, dass die Klagebefugnis der Zugangsberechtigten gegen die Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nicht besteht. Die Festlegung nach § 25 Abs. 1 Satz 4 ERegG greife nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit ein, da sie keine privatrechtsgestaltende Wirkung habe. Die Vorschrift betreffe lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und dem Betreiber der Schienenwege und entfalte keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Zugangsberechtigten. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Zugangsberechtigte im Rahmen von Drittanfechtungsklagen gegen die dem Betreiber der Schienenwege auf Grundlage des § 45 ERegG erteilten Entgeltgenehmigungen die inzidente Überprüfung der Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten beanspruchen können.

Auswirkungen:

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Zugangsberechtigten im Schienenverkehr. Es präzisiert die Möglichkeiten der rechtlichen Überprüfung der Kostenfestlegung und stellt klar, dass der unmittelbare Klageweg gegen die Kostenfestlegung nicht besteht. Zugangsberechtigte müssen den Weg der Drittanfechtungsklage gegen die Entgeltgenehmigungen beschreiten, um die Kostenfestlegung überprüfen zu lassen.

Schlussfolgerung:

Das BVerwG hat mit seinem Urteil die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kostenfestlegung im Schienenverkehr konkretisiert. Die Entscheidung stärkt die Position der Regulierungsbehörde und des Betreibers der Schienenwege, während die Zugangsberechtigten ihren Rechtsschutz über die Drittanfechtungsklage suchen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2024 - 6 C 2/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:061124U6C2.23.0), vorgehend VG Köln, Urteil vom 20. März 2023 - 18 K 5431/22.

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