Dienstvergehen eines ehemaligen Soldaten wegen sexueller Belästigung und unangemessener Äußerungen
Einleitung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 24. Oktober 2024 ein Urteil (Az. 2 WD 7/24) in einem Wehrdisziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Soldaten gefällt. Der Fall betrifft sexuelle Belästigung einer Untergebenen sowie unangemessene Äußerungen gegenüber Kameraden und über Patientinnen. Das Urteil hebt das vorherige Urteil des Truppendienstgerichts auf und verhängt eine mildere Disziplinarmaßnahme.
Hintergrund des Falls
Der ehemalige Soldat war als Sanitätsfeldwebel bei der Bundeswehr tätig. Ihm wurde vorgeworfen, einer Soldatin gegenüber eine sexuell belästigende Äußerung gemacht zu haben. Zudem soll er sich Kameraden gegenüber unangemessen über Patientinnen geäußert haben, insbesondere im Zusammenhang mit EKG-Untersuchungen. Das Truppendienstgericht hatte ihn daraufhin im Dienstgrad herabgesetzt.
Rechtliche Fragen
Das BVerwG hatte zu prüfen, ob die Vorwürfe zutreffen und welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist. Dabei spielte die überlange Verfahrensdauer eine entscheidende Rolle.
Entscheidung und Begründung
Das BVerwG bestätigte die Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der unangemessenen Äußerungen. Es sah es als erwiesen an, dass der ehemalige Soldat die Würde der Soldatin verletzt und das Vertrauen in seine Vorgesetztenrolle beschädigt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Soldat gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, zur sexuellen Belästigung zu unterlassen, die Würde der Kameraden zu achten und zur Verschwiegenheit verstoßen hat.
Trotz der Schwere der Vergehen milderte das BVerwG die Disziplinarmaßnahme aufgrund der überlangen Verfahrensdauer. Es verhängte eine Kürzung des Ruhegehalts für die Dauer von 48 Monaten um ein Zwanzigstel. Das Gericht begründete dies mit der bereits bestehenden Belastung durch das Verfahren und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Auswirkungen
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes vor sexueller Belästigung und unangemessenen Äußerungen im Dienst der Bundeswehr. Es zeigt auch, dass überlange Verfahrensdauern im Wehrdisziplinarrecht zu einer Milderung der Strafe führen können.
Schlussfolgerung
Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit eines zügigen Ablaufs von Disziplinarverfahren. Gleichzeitig bekräftigt das Urteil die Null-Toleranz-Politik der Bundeswehr gegenüber sexueller Belästigung.
Quelle:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2024, Az. 2 WD 7/24