Disziplinarverfahren gegen ehemalige Polizeibeamtin: Revision abgelehnt
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Disziplinarverfahren zurückgewiesen. Der Fall betrifft eine ehemalige Polizeibeamtin, die wegen Diebstahls verurteilt wurde und gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Hintergrund des Falls: Die Beklagte, eine ehemalige Polizeiobermeisterin, wurde im Jahr 2012 wegen Diebstahls in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet. Das Verwaltungsgericht sprach ihr das Ruhegehalt ab. Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und wies die Disziplinarklage ab, da die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme aufgrund von Zeitablauf nicht mehr möglich war.
Rechtliche Fragen: Der Kläger argumentierte, das Oberverwaltungsgericht habe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten zu Unrecht als mildernden Umstand berücksichtigt, obwohl ein Gutachten keine verminderte Schuldfähigkeit festgestellt hatte. Er rügte Verfahrensfehler und die grundsätzliche Bedeutung des Falls.
Entscheidung und Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht vorlagen. Die Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei eine Frage des materiellen Rechts und keine Verfahrensfrage. Das Oberverwaltungsgericht habe sich weder über die Feststellungen des Gutachtens hinweggesetzt noch willkürlich eigene Schlüsse gezogen. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei nicht gegeben. Die relevanten Grundsätze zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme seien durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die Frage, welches Gewicht unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB liegende Einschränkungen in eine disziplinare Bemessungsentscheidung einfließen können, sei eine Frage des Einzelfalls.
Auswirkungen: Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Berücksichtigung mildernder Umstände in Disziplinarverfahren. Sie unterstreicht, dass auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden können.
Schlussfolgerung: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt. Die ehemalige Polizeibeamtin behält ihr Ruhegehalt. Der Fall verdeutlicht die Komplexität der Abwägung von be- und entlastenden Umständen in Disziplinarverfahren.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2025 - 2 B 32/24