BAG Urteil zur Eingruppierung eines Materialbuchhalters beim BMVg

Eingruppierung eines Materialbuchhalters beim Bundesministerium der Verteidigung

Eingruppierung eines Materialbuchhalters beim Bundesministerium der Verteidigung

Einleitung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. 4 AZR 201/23) über die Eingruppierung eines Materialbuchhalters im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden. Der Kläger verlangte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund, das Gericht wies die Klage jedoch ab.

Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1996 beim Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt und wurde 2017 auf den Dienstposten eines Materialbuchhalters versetzt. Er ist zuständig für die Ersatzteilversorgung der luftfahrzeugtechnischen Staffel NH90. Seine Aufgaben umfassen die Prüfung des Materialbestands, die Auswahl von Ausweichartikeln, die Einleitung von Beschaffungsvorgängen und die Kontrolle der Lieferungen. Der Kläger argumentierte, er erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund als Terminbearbeiter für komplexe Geräte.

Rechtliche Würdigung

Das BAG entschied, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b nicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts übt der Kläger keine „schwierigen Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben“ aus. Die vom Kläger durchgeführten Abstimmungen mit Lieferanten und die Berücksichtigung von Lieferterminen seien keine Koordinationstätigkeiten im tariflichen Sinne, sondern gehörten zu den Aufgaben eines Materialdisponenten. Das Gericht stellte klar, dass Koordinationstätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen voraussetzen. Die bloße Ermittlung von Beschaffungsmöglichkeiten und die Beachtung von Lieferterminen reichten hierfür nicht aus.

Entscheidung und Begründung

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, welches die Klage des Klägers abgewiesen hatte. Das Gericht führte aus, dass der Kläger zwar verschiedene Abstimmungen im Rahmen seiner Tätigkeit vornehme, diese jedoch nicht den Anforderungen an „schwierige Koordinationstätigkeiten“ im tariflichen Sinne entsprächen. Die Tätigkeiten des Klägers seien vielmehr den Aufgaben eines Materialdisponenten zuzuordnen.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BAG präzisiert die Anforderungen an die Eingruppierung als Terminbearbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie verdeutlicht, dass nicht jede Abstimmung im Zusammenhang mit der Materialbeschaffung eine Koordinationstätigkeit im tariflichen Sinne darstellt. Für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe sind vielmehr terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den beteiligten Stellen erforderlich.

Schlussfolgerung

Das Urteil des BAG liefert eine wichtige Klarstellung für die Eingruppierung von Materialbuchhaltern und ähnlichen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Es unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Abgrenzung zwischen den Aufgaben eines Materialdisponenten und denen eines Terminbearbeiters. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und zu einer einheitlicheren Anwendung der tariflichen Bestimmungen beitragen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 4 AZR 201/23

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