BGH bestätigt Grenzen des Erinnerungsverfahrens bei Kostenfestsetzung

Erinnerungsverfahren gegen Kostenansatz nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Erinnerungsverfahren gegen Kostenansatz nach Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. I ZB 60/24) die Erinnerung eines Beklagten gegen den Kostenansatz des Gerichts zurückgewiesen. Der Fall beleuchtet die Verfahrensweise bei der Kostenfestsetzung nach Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig und die Grenzen des Erinnerungsverfahrens.

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg eingelegt, der seine Berufung als unzulässig verworfen hatte. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde des Beklagten ebenfalls als unzulässig und verurteilte ihn zur Kostentragung. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenansatz des BGH legte der Beklagte Erinnerung ein.

Rechtliche Probleme:

Kernfrage des Erinnerungsverfahrens war, ob der Kostenansatz des BGH rechtmäßig war. Der Beklagte nutzte das Erinnerungsverfahren, um die Kostenentscheidung des BGH anzufechten. Es stellte sich die Frage, ob im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung überprüft werden kann und ob die Voraussetzungen für eine Kostenherabsetzung oder einen Kostenverzicht vorlagen.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH wies die Erinnerung des Beklagten zurück. Das Gericht stellte klar, dass das Erinnerungsverfahren lediglich die Überprüfung des Kostenansatzes selbst, nicht aber die zugrundeliegende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ermöglicht. Die Kostenentscheidung des BGH, wonach der Beklagte die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tragen hatte, war somit bindend. Der Kostenansatz selbst war korrekt berechnet worden. Eine Herabsetzung der Kosten oder ein Kostenverzicht kamen nicht in Betracht, da der Beklagte vor der Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde auf deren Unzulässigkeit hingewiesen worden war. Somit lag keine unverschuldete Unkenntnis der Rechtslage vor. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ebenfalls abgelehnt.

Auswirkungen:

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz. Es dient ausschließlich der Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit des Kostenansatzes und nicht der Anfechtung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung. Der Fall unterstreicht die Bedeutung des rechtzeitigen Hinweises auf die Unzulässigkeit von Rechtsmitteln, um die Voraussetzungen für eine etwaige Kostenreduzierung zu vermeiden.

Schlussfolgerung:

Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Reichweite des Erinnerungsverfahrens. Sie bietet Klarheit über die zulässigen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren und verdeutlicht die Bedeutung der Kostenhinweispflicht im Rechtsmittelverfahren.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2025 - I ZB 60/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).

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