BVerwG zu Verschwiegenheitspflicht entsandter Aufsichtsräte

Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder

Freistellung von der aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder

Einleitung

Ein kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gefälltes Urteil vom 18.09.2024 (Az.: 8 C 3/23) klärt die Voraussetzungen für die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandt wurden. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Informationsweitergabe zwischen solchen Aufsichtsratsmitgliedern und der entsendenden Gebietskörperschaft.

Hintergrund des Falls

Der Fall betrifft ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entsandt wurde. Das Aufsichtsratsmitglied wollte Informationen aus dem Aufsichtsrat an die entsendende Gebietskörperschaft weitergeben, war jedoch durch die aktienrechtliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 394 Satz 1 AktG gebunden. Der Rechtsstreit entstand aufgrund der Frage, unter welchen Bedingungen eine Freistellung von dieser Verschwiegenheitspflicht möglich ist.

Rechtliche Fragen

Die zentrale Rechtsfrage des Falls war, ob die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, eine besondere Vertraulichkeitsgewähr seitens des Berichtsempfängers (hier die Gebietskörperschaft) voraussetzt.

Entscheidung und Begründung

Das BVerwG entschied, dass eine solche besondere Vertraulichkeitsgewähr nicht erforderlich ist. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Zweck der Verschwiegenheitspflicht darin besteht, die Interessen der Aktiengesellschaft zu schützen. Im Falle von Aufsichtsratsmitgliedern, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft handeln, überwiege das öffentliche Interesse an der Information der Gebietskörperschaft. Die Gebietskörperschaft sei in der Lage, die Informationen verantwortungsvoll zu behandeln.

Auswirkungen

Das Urteil des BVerwG hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Es erleichtert die Informationsweitergabe zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der entsendenden Gebietskörperschaft. Dies stärkt die Transparenz und ermöglicht es den Gebietskörperschaften, ihre Beteiligungen effektiver zu kontrollieren.

Schlussfolgerung

Das Urteil des BVerwG vom 18.09.2024 schafft Klarheit hinsichtlich der Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat entsandt wurden. Es unterstreicht das öffentliche Interesse an der Information der Gebietskörperschaften und erleichtert die Kontrolle öffentlicher Beteiligungen. Zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich bleiben abzuwarten, insbesondere hinsichtlich der konkreten Umsetzung der Informationsweitergabe in der Praxis.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.2024, Az.: 8 C 3/23 (ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2024:180924U8C3.23.0)

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ BEREICHERT DIE INTERAKTION MIT RECHTSTHEMEN

Jetzt kostenlos testen