Kostenentscheidung im Patentbeschwerdeverfahren: BPatG präzisiert Erstattungsfähigkeit von Vertretungskosten
Einführung
Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 16. Dezember 2024 (Az. 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22) klärt wichtige Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Vertretungskosten in Patentbeschwerdeverfahren. Der Fall betrifft ein Bediengerät für Spiele und hat grundsätzliche Bedeutung für die Kostenverteilung in solchen Verfahren.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um ein Beschwerdeverfahren vor dem BPatG. Details zum zugrundeliegenden Streitgegenstand, dem Bediengerät für Spiele, werden im Beschluss nicht weiter ausgeführt. Streitpunkt waren die Kosten der Vertretung.
Rechtliche Probleme
Das BPatG hatte zwei zentrale Rechtsfragen zu klären:
- Sind die Kosten eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters, der nicht im Melderegister der Patentanwaltskammer eingetragen ist, im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig?
- Sind die Grundsätze des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren auf Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und entsprechende Beschwerdeverfahren übertragbar?
Entscheidung und Begründung
Das BPatG entschied, dass Kosten eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters, der nicht im Melderegister der Patentanwaltskammer gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG eingetragen ist, nicht erstattungsfähig sind. Dies steht im Gegensatz zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines europäischen Patentanwalts, der im Melderegister eingetragen ist. Das Gericht grenzte seine Entscheidung von einer früheren Entscheidung des BGH (Beschluss vom 14. April 2020 - X ZB 2/18) ab.
Bezüglich der Doppelvertretungskosten entschied das BPatG, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze für patentrechtliche Nichtigkeitsverfahren auch in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und entsprechenden Beschwerdeverfahren gelten. Demnach steht der Erstattung von Doppelvertretungskosten nicht entgegen, dass nur ein Verfahrensbevollmächtigter mit Doppelqualifikation als Patent- und Rechtsanwalt beauftragt wurde. Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) wird dabei nur einmal angesetzt. Das Gericht stützte sich hierbei auf frühere Entscheidungen (BPatG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 35 W (pat) 1/14 und BPatG, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 10/21). Weiterhin stellte das BPatG klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten nicht dazu führt, dass die Verfahren im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG unnötig kostspielig sind.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BPatG hat erhebliche Auswirkungen auf die Kostenplanung in Patentbeschwerdeverfahren. Sie präzisiert die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Vertretungskosten und schafft Klarheit für zukünftige Fälle. Die Entscheidung zur Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf Gebrauchsmusterverfahren stärkt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BPatG liefert wichtige Klarstellungen zur Erstattungsfähigkeit von Vertretungskosten in Patentbeschwerdeverfahren. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den BGH (X ZB 2/25) lässt erwarten, dass sich der BGH mit den vom BPatG aufgestellten Grundsätzen befassen und höchstrichterlich bestätigen oder korrigieren wird.
Quelle: Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 16. Dezember 2024 (Az. 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22), veröffentlicht auf der Webseite des Bundespatentgerichts.