Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Auslieferung an die Ukraine
Einführung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 31. Januar 2025 eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung an die Ukraine nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Prüfung von Auslieferungshindernissen durch die Fachgerichte und die Substantiierungspflicht bei Verfassungsbeschwerden.
Hintergrund des Falls: Der Beschwerdeführer sollte an die Ukraine ausgeliefert werden, um dort strafrechtlich verfolgt zu werden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte zuvor am 23. Dezember 2024 die Auslieferung beschlossen (Az.: 1 OAus 179/24). Gegen diesen Beschluss richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Rechtliche Fragen: Kern der Verfassungsbeschwerde war die Frage, ob die fachgerichtliche Prüfung der Auslieferungshindernisse den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Im Fokus stand dabei insbesondere das Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung im ukrainischen Strafverfahren.
Entscheidung und Begründung: Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung des Nichtannahmebeschlusses liegt in der mangelnden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG i.V.m. §§ 92, 32 IRG. Das BVerfG sah die Voraussetzungen für eine Annahme der Beschwerde, insbesondere die Darlegung einer möglichen Verletzung von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, als nicht erfüllt an.
Auswirkungen: Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung der sorgfältigen Substantiierung von Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Auslieferungen. Er verdeutlicht zudem die Anforderungen an die Fachgerichte, Auslieferungshindernisse umfassend zu prüfen und die Einhaltung fundamentaler Verfahrensrechte im Empfängerstaat sicherzustellen.
Schlussfolgerung: Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde unterstreicht die hohen Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung von Auslieferungsbeschlüssen. Der Fall zeigt die Notwendigkeit einer präzisen Darlegung der behaupteten Verfassungsverletzungen, um eine Überprüfung durch das BVerfG zu erreichen. Die Entscheidung des BVerfG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage, bestätigt aber die bestehende Praxis.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31. Januar 2025, Az.: 2 BvR 106/25 (ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250131.2bvr010625)