Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Versagung von Säumniszuschlägen
Einleitung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 09.12.2024 einen Nichtannahmebeschluss (1 BvR 633/24) in einer Steuersache veröffentlicht. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung des Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen. Das BVerfG nahm die Beschwerde wegen mangelnder Substantiierung nicht zur Entscheidung an. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Verfassungsbeschwerden, insbesondere in Steuersachen.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen die Versagung des Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Vorangegangen waren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe (Urteil vom 25.05.2023, Az: 10 K 3571/21) und des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.02.2024, Az: 2 S 1298/23).
Rechtliche Probleme:
Im Kern ging es um die Frage, ob die Versagung des Erlasses von Säumniszuschlägen nach § 240 der Abgabenordnung (AO) von 1977 in Verbindung mit dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) verfassungsgemäß ist. Der Kläger machte geltend, die Versagung verletze seine Grundrechte.
Entscheidung und Begründung:
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert begründet ist. Das BVerfG sah diese Voraussetzung als nicht erfüllt an. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen.
Auswirkungen:
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung von Verfassungsbeschwerden. Insbesondere in Steuersachen müssen die Beschwerdeführer detailliert darlegen, inwieweit die Entscheidungen der Finanzgerichte ihre Grundrechte verletzen. Eine pauschale Behauptung von Grundrechtsverletzungen reicht nicht aus.
Schlussfolgerung:
Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Substantiierungspflicht bei Verfassungsbeschwerden. Er dient als Mahnung an Beschwerdeführer, ihre Argumentation sorgfältig auszuarbeiten und die behaupteten Grundrechtsverletzungen konkret darzulegen. Die Entscheidung dürfte insbesondere für Verfahren im Steuerrecht relevant sein.
Quellen:
- Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2024, 1 BvR 633/24