SE-Mitbestimmung: Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall beleuchtet die Nachholung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Der Beschluss vom 26. November 2024 (1 ABR 3/23) klärt wichtige Fragen zur SE-Mitbestimmung und hat potenzielle Auswirkungen auf zukünftige Verfahren.
Sachverhalt: Der Fall betrifft die Gründung einer SE. Im Zuge des Gründungsverfahrens wurde das vorgeschriebene Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensmitbestimmung wurde erst nach der Eintragung der SE in das Handelsregister nachgeholt.
Rechtsfragen: Der zentrale Streitpunkt des Verfahrens lag in der Frage der Zulässigkeit der Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nach der Eintragung der SE. Es stellte sich die Frage, ob die nachträgliche Durchführung des Beteiligungsverfahrens die Gültigkeit der SE-Gründung beeinträchtigt.
Entscheidung und Begründung: Das BAG entschied, dass die Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens im vorliegenden Fall zulässig war. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Mängel im ursprünglichen Verfahren nicht so schwerwiegend waren, dass sie die Gültigkeit der SE-Gründung in Frage stellen würden. Das Gericht betonte jedoch die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung des Beteiligungsverfahrens und wies darauf hin, dass in anderen Fällen eine Nachholung möglicherweise nicht möglich sei.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BAG hat Bedeutung für die Praxis der SE-Gründung. Sie klärt die Zulässigkeit der Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen und bietet Unternehmen Rechtssicherheit. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Notwendigkeit der sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur SE-Mitbestimmung.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BAG vom 26. November 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens bei der SE-Gründung. Die Entscheidung dürfte die Praxis beeinflussen und zu einer stärkeren Beachtung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer beitragen. Zukünftige Fälle werden zeigen, wie die Gerichte die hier aufgestellten Grundsätze im Einzelfall anwenden.
Quellen:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024, Az: 1 ABR 3/23