SE-Mitbestimmung: Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall beleuchtet die Nachholung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens im Kontext der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Durchführung dieses Verfahrens und die möglichen Folgen von Versäumnissen.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft ein Verfahren vor dem BAG (1 ABR 6/23) vom 26.11.2024, das auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bamberg (1 BV 14/20 vom 12. August 2021) und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (1 TaBV 27/21 vom 1. September 2022) folgte. Im Kern geht es um die Gründung einer SE und die damit verbundene notwendige Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung der Unternehmensmitbestimmung.
Rechtliche Fragen: Der Fall wirft die Frage auf, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nachgeholt werden kann, wenn es im Zuge der SE-Gründung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es geht dabei um die Auslegung der relevanten europäischen und nationalen Vorschriften zur SE-Mitbestimmung.
Entscheidung und Begründung: Der Beschluss des BAG vom 26.11.2024 befasst sich mit der speziellen Konstellation der Nachholung des Beteiligungsverfahrens. Die genaue Begründung des Gerichts ist der veröffentlichten Kurzfassung des Beschlusses nicht zu entnehmen und muss daher im vollständigen Beschlusstext nachgelesen werden.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BAG hat potenzielle Auswirkungen auf die Praxis der SE-Gründung und die Durchführung von Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren. Sie unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, die Vorschriften zur SE-Mitbestimmung genau zu beachten, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Schlussfolgerung: Der vorliegende Fall verdeutlicht die Komplexität der SE-Mitbestimmung und die Bedeutung einer sorgfältigen Verfahrensdurchführung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche weiteren Klarstellungen durch das BAG oder den Europäischen Gerichtshof erfolgen werden.
Quellen:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.11.2024, Az: 1 ABR 6/23