Verfassungsbeschwerde gegen § 20a IfSG vom BVerfG zurückgewiesen
Einleitung: Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss vom 29. Januar 2025 (1 BvL 9/24) betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm und verdeutlicht die Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen.
Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hatte dem BVerfG die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Details zum konkreten Ausgangsverfahren vor dem VG Osnabrück (Az: 3 A 224/22) sind dem Beschluss des BVerfG nicht zu entnehmen.
Rechtliche Probleme:
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob § 20a IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 verfassungswidrig ist. Das VG Osnabrück hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert, ohne jedoch die notwendigen Voraussetzungen für eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 Abs. 2 S. 1, 81a S. 1 BVerfGG darzulegen.
Entscheidung und Begründung:
Das BVerfG hat die Vorlage des VG Osnabrück als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass das vorlegende Gericht die Anforderungen an eine zulässige Vorlage nicht erfüllt habe. Insbesondere fehlten hinreichende Darlegungen dazu, warum die angegriffene Norm ungeeignet zur Erreichung des Gesetzeszwecks sein soll. Weiterhin setzte sich das VG Osnabrück nicht ausreichend mit der bereits vorliegenden Entscheidung des BVerfG zur Vorlagenorm auseinander (BVerfGE 161, 299).
Auswirkungen:
Der Beschluss des BVerfG unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung bei Richtervorlagen. Gerichte müssen darlegen, inwiefern sie die angegriffene Norm für verfassungswidrig halten und sich mit der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG auseinandersetzen. Die Entscheidung stärkt die Position des BVerfG und verdeutlicht die Hürden für die Annahme von Verfassungsbeschwerden im Bereich des Infektionsschutzgesetzes.
Schlussfolgerung:
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen. Der Beschluss dürfte die weitere Rechtsprechung in diesem Bereich beeinflussen und die Bedeutung einer gründlichen Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG unterstreichen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das VG Osnabrück auf die Entscheidung reagieren wird.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24