Verfassungsbeschwerde zur Wohnungsdurchsuchung nicht angenommen
Einführung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Fristwahrung bei Verfassungsbeschwerden und der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen auf.
Sachverhalt
Die Beschwerde richtete sich gegen Beschlüsse des Amtsgerichts (AG) Hannover und des Landgerichts (LG) Hannover, die eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet bzw. bestätigt hatten. Die Durchsuchung fand im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren statt. Nähere Details zum Hintergrund des Verfahrens sind der Pressemitteilung des BVerfG nicht zu entnehmen.
Rechtliche Probleme
Kernpunkt der Entscheidung des BVerfG war die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Die Beschwerdeführer hatten nicht ausreichend dargelegt, dass die Frist eingehalten wurde. Darüber hinaus äußerte das BVerfG jedoch verfassungsrechtliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.
Entscheidung und Begründung
Die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG i.V.m. § 92 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Die Begründung stützt sich primär auf die mangelnde Darlegung zur Fristwahrung. Obwohl die Kammer die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG als fraglich ansah, konnte sie aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in der Sache entscheiden.
Auswirkungen
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung der Beschwerdefrist im Verfassungsbeschwerderecht. Sie zeigt auch, dass das BVerfG die Verhältnismäßigkeit von staatlichen Eingriffen in die Grundrechte, wie hier das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), genau prüft, auch wenn eine Entscheidung in der Sache aufgrund von Verfahrensmängeln ausscheidet.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BVerfG verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Fristwahrung bei Verfassungsbeschwerden. Die angedeuteten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung lassen Raum für zukünftige Diskussionen über die Anwendung von Art. 13 GG in ähnlichen Fällen. Es bleibt abzuwarten, ob ähnliche Fälle vor dem BVerfG verhandelt werden und zu einer Klärung der offenen Rechtsfragen führen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.01.2025 - 1 BvR 1677/24