Verjährungsfrist für Bauhandwerkersicherung: BGH-Urteil vom 21.11.2024
Einführung: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2024 (Az.: VII ZR 245/23) klärt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Bauunternehmer und Auftraggeber und präzisiert die Anwendung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft den Anspruch eines Bauunternehmers auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23. Oktober 2008). Der genaue Sachverhalt des zugrundeliegenden Falls ist anonymisiert dargestellt und geht aus dem vorliegenden Urteil hervor. Der Rechtsstreit durchlief die Instanzen des Landgerichts München I (Az.: 2 O 15750/21) und des Oberlandesgerichts München (Az.: 9 U 301/23 Bau e), bevor er schließlich vom BGH entschieden wurde.
Rechtliche Fragen:
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage nach dem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Es ging insbesondere um die Auslegung von § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH entschied, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23. Oktober 2008) in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt. Die Begründung des BGH stützt sich auf eine detaillierte Auslegung der genannten Normen und deren Zusammenspiel.
Auswirkungen:
Das Urteil schafft Klarheit über den Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung. Bauunternehmer müssen nun ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Verlangen der Sicherheit geltend machen. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Baurecht bei.
Schlussfolgerung:
Das BGH-Urteil vom 21.11.2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Verjährung des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung. Die taggenaue Berechnung der Frist ab dem Verlangen der Sicherheit ist für die Praxis relevant. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2024, Az.: VII ZR 245/23 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:211124UVIIZR245.23.0), abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs.