Verschulden des Betreuers und Zurechnung im Zivilprozess: BGH-Beschluss vom 22.01.2025
Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 22. Januar 2025 (Az. XII ZB 450/23) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Verschulden eines Betreuers einem Verfahrensbeteiligten im Zivilprozess zugerechnet werden kann. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Zurechnung des Verschuldens des Betreuers und hat Bedeutung für die Verfahrensführung von Betreuten in Zivilprozessen.
Sachverhalt
Der Beschluss erging im Rahmen eines Verfahrens, das ursprünglich vor dem Amtsgericht Dortmund (Az. 105 F 3414/20) und anschließend vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. II-9 UF 155/22) geführt wurde. Die Details des Ausgangsverfahrens werden im Beschluss des BGH nicht näher erläutert. Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war die Frage der Zurechnung des Verschuldens des Betreuers eines Verfahrensbeteiligten.
Rechtliche Probleme
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 ZPO. Es ging um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Verschulden des Betreuers dem betreuten Verfahrensbeteiligten zugerechnet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ZPO.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass einem Verfahrensbeteiligten ein Verschulden seines Betreuers gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO nur dann zuzurechnen ist, wenn der Betreuer in das Verfahren eingetreten ist und es für den Beteiligten als dessen gesetzlicher Vertreter fortführt. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2019 - I ZB 60/18 und vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19).
Die Begründung des BGH stützt sich auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der relevanten Normen. Einem Betreuten soll das Verschulden seines Betreuers nur dann zugerechnet werden, wenn der Betreuer tatsächlich verfahrensleitend tätig geworden ist.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH hat praktische Bedeutung für die Verfahrensführung von Betreuten in Zivilprozessen. Sie schafft Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Verschulden des Betreuers dem Betreuten zugerechnet werden kann und stärkt den Schutz von Betreuten vor den Folgen eines etwaigen Fehlverhaltens ihrer Betreuer im Prozess.
Schlussfolgerung
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss seine Rechtsprechung zur Zurechnung des Verschuldens eines Betreuers im Zivilprozess. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit bei und verdeutlicht die Bedeutung der aktiven Verfahrensführung durch den Betreuer für die Zurechnung seines Verschuldens.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 450/23