Wiedereinsetzung gewährt und LSG-Urteil aufgehoben: BSG entscheidet im Verfahren B 7 AS 81/24 B
Einführung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.12.2024 im Verfahren B 7 AS 81/24 B einen Beschluss gefasst, der die Bedeutung der Verfahrensfairness und der korrekten Bestimmung des Streitgegenstands unterstreicht. Der Klägerin wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen aufgehoben.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin hatte sich vor dem Sozialgericht (SG) gegen Bescheide bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung gewandt. Das SG wies die Klage als unzulässig ab, da es ein fehlendes Vorverfahren feststellte. Die Klägerin legte Berufung ein. Im weiteren Verlauf kam es zu Unstimmigkeiten über den genauen Streitgegenstand des Verfahrens.
Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage nach dem korrekten Streitgegenstand gemäß § 123 SGG. Das LSG ging davon aus, dass die Klägerin im Berufungsverfahren ausschließlich Bescheide angegriffen habe, für die die Klagevoraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Klägerin argumentierte, dass der ursprüngliche Streitgegenstand, nämlich die Bescheide vom 15.01.2019 und 01.03.2019, weiterhin Gegenstand des Verfahrens sei.
Entscheidung und Begründung: Das BSG gewährte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie fristgerecht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. In der Sache hob das BSG das Urteil des LSG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das BSG rügte einen Verstoß gegen § 123 SGG durch das LSG. Es stellte fest, dass das LSG den Streitgegenstand fehlerhaft eingegrenzt und die Anträge der Klägerin falsch ausgelegt hatte. Das BSG betonte die Pflicht des Gerichts, insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, auf sachdienliche und klare Anträge hinzuwirken und den wirklichen Willen der Partei zu erforschen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BSG bekräftigt die Bedeutung der Verfahrensgarantien, insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht der Gerichte zur sorgfältigen Ermittlung des Streitgegenstands gemäß § 123 SGG. Sie verdeutlicht, dass auch bei unklaren oder sich ändernden Parteiantworten die Gerichte die Verantwortung tragen, den tatsächlichen Willen der Partei zu ermitteln und den Streitgegenstand korrekt zu bestimmen.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BSG im Verfahren B 7 AS 81/24 B liefert eine wichtige Klarstellung zur Auslegung von § 123 SGG und zur Bedeutung der Verfahrensfairness. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Parteiantworten und die Pflicht der Gerichte, den Streitgegenstand korrekt zu bestimmen, um ein gerechtes Verfahren zu gewährleisten. Die Entscheidung des LSG wurde aufgehoben und der Fall zurückverwiesen, um eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung der Vorgaben des BSG zu ermöglichen.
Quelle: Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2024 - B 7 AS 81/24 B (ECLI:ECLI:DE:BSG:2024:171224BB7AS8124B0)