Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG verwerft Beschwerde
Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom 28. September 2023 verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.
Hintergrund: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes des Landes Berlin (ZwVbG BE) darstellt.
Rechtliche Fragen: Die Klägerin argumentierte, dass die Anwendung des ZwVbG BE auf ihre Wohneinheiten verfassungswidrig sei und berief sich auf die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das allgemeine Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Sie stellte die Vereinbarkeit des ZwVbG BE mit diesen Grundrechten in Frage und argumentierte, dass die bisherige Verwaltungspraxis des Landes Berlin ihr einen Vertrauensschutz gewährt habe. Weiterhin argumentierte die Klägerin, dass die tatsächliche Nutzung der Wohneinheiten im Rahmen der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und keine Zweckentfremdung darstelle.
Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die vom OVG Berlin-Brandenburg angewandten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in dessen Kammerbeschluss vom 29. April 2022 (1 BvL 2/17 u.a.) ausreichend seien, um den Fall zu entscheiden. Das BVerwG betonte, dass die Auslegung des Landesrechts durch das OVG Berlin-Brandenburg für das BVerwG bindend sei und die Beschwerde keine ungeklärten Fragen des revisiblen Rechts aufwerfe. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente seien im Wesentlichen auf Rechtsanwendungsfehler des OVG Berlin-Brandenburg gerichtet, welche keine Revisionszulassung rechtfertigen. Das BVerwG sah keinen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung der genannten Grundrechte oder des Vertrauensschutzgebots. Es bestätigte die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, dass die Vermietung der Wohneinheiten als Ferienwohnungen eine Zweckentfremdung darstellt und das ZwVbG BE im vorliegenden Fall verfassungsgemäß ist.
Implikationen: Die Entscheidung des BVerwG stärkt die Anwendung des ZwVbG BE in Berlin und bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie verdeutlicht die Grenzen der Revisionszulassung und betont die Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Maßstab für die Anwendung des Landesrechts.
Schlussfolgerung: Der Beschluss des BVerwG unterstreicht die Bedeutung des ZwVbG BE für die Sicherung von Wohnraum in Berlin. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Fälle zur Zweckentfremdung von Wohnraum vor Gericht verhandelt werden und ob diese zu einer weiteren Klärung der Rechtslage führen.
Quellen:
- BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 43/24
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2023 - 5 B 45/22
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 2022 - 1 BvL 2/17 u.a.