BVerwG bestätigt Urteil zu Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin

Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG verwirft Beschwerde

Zweckentfremdung von Wohnraum: BVerwG verwirft Beschwerde

Einführung: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 20.12.2024 die Beschwerde einer Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) verworfen. Der Fall betrifft die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin und wirft Fragen zur Vereinbarkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes mit dem Grundgesetz auf.

Hintergrund des Falls: Die Klägerin betrieb ein Apartmenthaus in Berlin, dessen Wohneinheiten sowohl für kurz- als auch langfristige Aufenthalte vermietet wurden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte entschieden, dass diese Nutzung eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass die Vermietung von Apartments innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung liege und berief sich auf Bestandsschutz und Vertrauensschutz.

Rechtliche Fragen: Die Klägerin brachte vor dem BVerwG mehrere Rechtsfragen vor, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben. Sie stellte die Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes in Frage und argumentierte, dass die Regelung ihre Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit und das allgemeine Vertrauensschutzgebot verletze. Weiterhin argumentierte sie, dass die tatsächliche Nutzung der Wohneinheiten für die Beurteilung der Zweckentfremdung relevant sei und dass sie auf die frühere Verwaltungspraxis des Landes Berlin habe vertrauen dürfen.

Entscheidung und Begründung: Das BVerwG verwarf die Beschwerde der Klägerin. Es stellte fest, dass die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben. Das Gericht argumentierte, dass die Fragen im Wesentlichen auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten seien und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten. Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bezog sich das BVerwG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Vereinbarkeit der entsprechenden Regelungen mit dem Grundgesetz bereits bestätigt hatte. Das BVerwG sah keinen Bedarf für eine weitere Klärung dieser Fragen.

Auswirkungen: Die Entscheidung des BVerwG bestätigt die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Nutzung von Wohneinheiten für die Beurteilung der Zweckentfremdung und bekräftigt die Gültigkeit des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes.

Schlussfolgerung: Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen bei der Abgrenzung zwischen zulässiger Wohnnutzung und Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Entscheidung des BVerwG dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter festigen und für zukünftige Fälle richtungsweisend sein.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2024 - 5 B 17/24

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